Beteiligung + Mitwirkung - Jugendhilfe Ombudschaft
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FAQ'S
Fragen zu Beteiligung + Mitwirkung
Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) kennt viele Beteiligungsrechte. Diese wurden durch das KJSG (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) noch einmal gestärkt. Es gibt mehrere Vorgaben, in denen das Recht der jungen Menschen und ihrer Familien an der Gestaltung der Hilfe mitzuwirken, verankert ist. Es ist nur gemeinsam mit den Betroffenen möglich, passgenaue Perspektiven zu entwickeln, um auf das Erreichen gesteckter Ziele hinzuwirken. Das wird durch das Gesetz aufgegriffen und untermauert.
Zentrale Punkte sind:
§ 36 SGB VIII: Beteiligung bei der Hilfeplanung (Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Fragen 5.2., 5.3., 5.4.)
§ 5 SGB VIII: Wunsch- und Wahlrecht (Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Fragen 5.5., 5.6.)
§ 8 SGB VIII: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Fragen 5.7., 5.8.)
Wenn ein junger Mensch in einer Pflegefamilie lebt, sind die leiblichen Eltern zu Hilfeplangesprächen einzuladen. Der Kontakt zu den leiblichen Eltern ist für junge Menschen zur Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte und für die Entwicklung der eigenen Identität von Bedeutung. Dieses Recht des jungen Menschen muss von allen Beteiligten berücksichtigt werden. Wenn das Jugendamt einen jungen Menschen in Vollzeitpflege (Pflegefamilie) vermittelt, muss ein Hilfeplan nach § 36 SGB VIII erarbeitet werden. Dazu gehören auch regelmäßig stattfindende Hilfeplangespräche. Bei der gesamten Hilfeplanung sind die Eltern, die Pflegeeltern und der junge Mensch angemessen zu beteiligen und einzubeziehen.
Für sorgeberechtigte Eltern gilt: grundsätzlich haben sie das Recht an den Hilfeplangesprächen teilzunehmen und müssen zu diesen eingeladen werden.
Für nichtsorgeberechtigten Eltern gilt: sie sind in der Regel zur Bedarfsfeststellung zu beteiligen.
Für nichtsorgeberechtigten Eltern gilt: sie sind in der Regel zur Bedarfsfeststellung zu beteiligen.
Es ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, dass der Hilfeplan unterschrieben werden muss, deshalb besteht kein Zwang zur Unterschrift. Allerdings ist es üblich, den Hilfeplan zu unterschreiben. Auch wenn ein Hilfeplan unterschrieben wurde, entfaltet er keine Wirkung für alle Zeit. Er wird in der Regel halbjährlich hinsichtlich der Geeignetheit und Notwendigkeit der gewählten Maßnahme überprüft (§ 36 Abs.2 S. 2 SGB VIII).
Auf jeden Fall hat man das Recht, den Hilfeplan mit nach Hause zu nehmen und in Ruhe zu lesen. Er kann dann innerhalb einer angemessenen Zeit zurückgeschickt werden (1-2 Wochen).
Ja, das Jugendamt ist in der Pflicht dafür zu sorgen, dass bei den Hilfeplangesprächen eine Sprachmittlerin/ Dolmetscherin übersetzen kann und muss auch die Kosten tragen. Auch für gehörlose Menschen müssen Gebärdendolmetscherinnen bewilligt werden. Im Übrigen hat die Beratung und Aufklärung in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form zu erfolgen (§ 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII).
Ja, das ist durchaus möglich. Sowohl die Eltern, die jungen Menschen die in eine Wohngruppe oder Mutter/Vater- Kind Einrichtung wollen, dürfen eigene Vorschläge machen. Die gewünschte Einrichtung muss die gleiche Hilfe anbieten, wie die vom Jugendamt gewählte und darf nicht unverhältnismäßig teurer sein. Auch wenn die Wertung im Einzelfall entscheidet, werden in der Praxis in der Regel Mehrkosten von bis zu 20% als verhältnismäßig anerkannt.
In § 5 SGB VIII ist das Recht der Leistungsberechtigten festgehalten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern zu können. Es geht im Kern um die Frage des ” wie” der Hilfe. Die Entscheidung über das “ob” und damit zumeist auch die Art der Leistung, auf die ein Anspruch besteht, wird bereits vorher im Rahmen des kooperativen Verständigungsprozesses der Hilfeplanung getroffen. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Leistungsberechtigten hierüber aktiv aufzuklären.
Das Jugendamt ist verpflichtet, der Wahl zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger bzw. dem Wunsch hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu folgen, sofern kein atypischer Einzelfall vorliegt-Regelung. Das bedeutet, dass das Jugendamt darlegen muss, warum es den Wunsch nicht berücksichtigt. Wenn sich Leistungsberechtigte und Fachkraft einig sind, welche Hilfe im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, spielt der Mehrkostenvorbehalt hingegen keine Rolle.
Die Entscheidung, in welchem Heim das eigene Kind wohnt und untergebracht ist, trifft das zuständige Jugendamt unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Sorgeberechtigten. Wenn man selbst als Sorgeberechtigte oder das Kind oder wie in diesem Fall alle mit dem Heim unzufrieden sind, sollte man sicherlich zuerst einmal das Gespräch mit der Heimleitung suchen. Möglicherweise lassen sich auf diese Weise die Steine des Anstoßes bereits zur Seite räumen. Dieses Gespräch kann auch unter Hinzuziehung des Jugendamtes erfolgen.
Wenn also der Wunsch nach einem Wechsel des Heims bestehen bleibt, muss zwingend ein Gespräch mit dem Jugendamt stattfinden, welches von der Notwendigkeit des Wechsels zu überzeugen ist. Manchmal kann das Jugendamt die Notwendigkeit eines Wechsels nicht gleich erkennen. Es ist dann in jedem einzelnen Fall abzuwägen, wie man das Jugendamt von dieser Notwendigkeit überzeugt. Grundlegend ist, auch bei dem Wunsch eines Wechsels der Einrichtung auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII und § 37c Abs. 3 SGB VIII hinzuweisen.
Sollte sich andeuten, dass es hinsichtlich des Wunsches auf einen Wechsel des Heims oder einer sonstigen Hilfe beim Jugendamt schwierig werden könnte, wird empfohlen, sich an eine der mittlerweile in fast jedem Bundesland existierenden Ombudsstellen der Kinder- und Jugendhilfe zu wenden, um dort Unterstützung um zu bitten (www.ombudschaft-jugendhilfe.de/ombudsstellen).
Kinder sind entsprechend ihres Entwicklungsstandes zu beteiligen. Das Jugendamt sollte das Beteiligungsrecht von jungen Menschen im Prozess der Hilfemaßnahme fördern und unterstützen. Je nach Alter können auch schon jüngere Kinder zum Beispiel 6-jährige beteiligt werden. Ihre Vorstellungen und Anliegen sollten mitberücksichtigt werden. Da im Hilfeplangespräch wichtige Themen für den Hilfeverlauf besprochen werden, sind Kinder darin Mitgestalter und sollten bei der Planung und Durchführung mitwirken. Kinder haben das Recht darauf, ihre Wünsche und Vorstellungen einzubringen, dies muss nicht zwangsläufig im Hilfeplangespräch passieren. (§ 36 SGB VIII Mitwirkung Hilfeplan).
Die Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen muss nach § 8Abs.4 SGB VIII in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen, dieses Recht erstreckt sich auch auf die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe. Minderjährige habe ein Recht auf Äußerung, ob und wieweit sie sich einbringen, ist ihnen überlassen. Durch altersgerechte Methoden und Unterstützung ist ihnen hierfür jedoch die Möglichkeit zu bereiten.
Wenn die Eltern das Sorgerecht haben, entscheiden sie auch, welche Leistung sie beim Jugendamt beantragen wollen. Die Mitarbeitenden des Jugendamts können im Rahmen ihrer Beratung verschiedene Hilfen vorschlagen und empfehlen, aber sie können niemanden zwingen, diese dann auch zu beantragen und anzunehmen.
Auch können Mitarbeitende des Jugendamtes keine Auflagen machen, welche die Eltern oder der junge Mensch erfüllen müssen. Wenn Mitarbeitende des Jugendamtes der Meinung sind, dass eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zwingend geboten ist, -ein Kind muss zum Beispiel in einer Wohngruppe untergebracht werden, oder eine sozialpädagogische Familienhilfe ist zwingend notwendig,- so muss das Jugendamt sich an das Familiengericht wenden und dort nachweisen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wenn die Hilfe nicht durch die Sorgeberechtigten beantragt und angenommen wird.
Eine geschlossene Unterbringung kann nur nach § 1631 b BGB stattfinden, das heißt, nur mit einer Genehmigung des Familiengerichts. Eine geschlossene Unterbringung ist ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit. Den Antrag dazu können nur die Personensorgeberechtigten oder (falls bestellt) eine Ergänzungspflegerin / Amts Vormundin stellen. Die geschlossene Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme muss dem Wohl des Kindes dienen und darf nur so lange andauern, wie es das Wohl des Kindes erforderlich macht. Und es darf nur zu so einer Unterbringung kommen, wenn die Gefahr nicht durch andere Hilfe bearbeitet werden kann. Es muss genau festgelegt werden, wo, warum und wie lange die Maßnahme andauern soll. In dem Verfahren vor dem Familiengericht wird eine Verfahrensbeiständin für das Kind benannt und es findet mindestens eine persönliche Anhörung des Kindes statt. Es gibt sehr viele Vorschriften für solch ein Verfahren und eine derartige Unterbringung.
Wer noch mehr wissen möchte:
Schauen Sie auf www.freiheitsentzug.info nach, welche Vorschriften hier gelten.
Rechtsgutachten zur geschlossenen Unterbringung: https://ombudschaft-jugendhilfe.de/veroeffentlichungen/.
Fragen oder zur Unterstützung können Sie sich auch an eine Ombudsstelle wenden. Die für Sie zuständige Stelle finden Sie unter www.ombudschaft-jugendhilfe.de.
Du bist zur Mitwirkung an der Hilfe verpflichtet, zum Beispiel musst Du die für die Leistung erheblichen Tatsachen angeben und Du bist auch dazu verpflichtet auf Einladung persönlich im Jugendamt zu erscheinen, um Deinen Antrag mit den Mitarbeitenden des Jugendamtes zu besprechen.
Das bedeutet: Mitwirkungspflichten bestehen lediglich nach den §§ 60 bis 64 SGB I.
Es besteht:
eine Offenbarungsverpflichtung bezüglich leistungserheblicher Tatsachen bzw. derer Veränderungen,
die Pflicht zur Auskunftserteilung durch Dritte erforderlichenfalls zuzustimmen sowie
die Pflicht des persönlichen Erscheinens auf Verlangen des Jugendamtes insbesondere zum Hilfeplangespräch oder bei einer erforderlichen Begutachtung.
Aus § 36 SGB VIII ergeben sich keine Mitwirkungspflichten. Diese Normierung der Mitwirkungspflicht hat der Gesetzgeber absichtlich nicht aufgenommen, denn es sollte vermieden werden, dass es in der Praxis als Vorwand dienst, “schwierige” und phasenweise auch “desinteressierte” junge Menschen vorschnell aus der Hilfe zu entlassen und ihnen damit häufig eine letzte Möglichkeit gesellschaftlicher Integration zu nehmen. Der junge Mensch soll motiviert werden, Durstrecken zu überwinden. Wenn besprochene Ziele nicht erreicht werden konnten, muss die Messlatte tiefer gehängt werden.
Die Leistungsberechtigten sind an der Aufstellung des Hilfeplans zu beteiligen und es besteht ein Recht auf Mitwirkung an der Erstellung des Hilfeplans. Der Hilfeplan bildet die Grundlage der Entscheidung des Jugendamtes über den Hilfeantrag.
Eine grundsätzliche Bereitschaft des jungen Volljährigen Hilfe anzunehmen und sich nach seinen Möglichkeiten aktiv zu beteiligen, ist allerdings Voraussetzung für eine Hilfe. Wenn man grundsätzlich nichts verändern möchte, so kommen Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht in Betracht.
Von daher solltest du, was die genaue Ausgestaltung der Hilfe betrifft, grundsätzlich mit Dir reden lassen. Wenn Du Ideen hast, wie die Unterstützung Dir am besten helfen könnte, kannst Du konkrete Vorschläge vorbringen. In jedem Fall solltest Du klar sagen, wofür Du die Unterstützung brauchst und willst.
Das Jugendamt muss in der Hilfeplanung für dich verständlich erklären, warum es welche Unterstützungsangebote vorschlägt. Es dürfen keine zu hohen Erwartungen an Dich gestellt werden und die Hilfe darf nicht von Bedingungen, zum Beispiel regelmäßiger Schulbesuch (wenn das Dein Problem ist) abhängig gemacht werden.
Alle Gespräche, die gemeinsam mit Deiner Jugendamtsmitarbeiterin stattfinden, sind Teil der Hilfeplanung. Wie diese schriftlich dokumentiert wird, ist überall sehr unterschiedlich. Zu Beginn oder bei einer Weiterbewilligung der Hilfe wird in der Regel ein sogenannter Hilfeplan erstellt, den alle Beteiligten erhalten, zum Beispiel auch Du und Deine Wohngruppe. Für manche Gespräche, die zusätzlich zu den regelmäßigen Hilfeplangesprächen stattfinden, gibt es oft keine schriftlichen Protokolle. Du kannst zu Beginn eines Gespräches darum bitten. Sollte dies jedoch abgelehnt werden, mache Dir Notizen zu den wichtigsten Vereinbarungen und Absprachen. Diese kannst Du nach dem Gespräch selbst per E-Mail oder Brief an Deine Jugendamtsmitarbeiterin schicken. Setze darin eine Frist (1 Woche) und bitte sie darum, sich innerhalb dieser Frist zu melden, wenn es zu Deinen Notizen unterschiedliche Sichtweisen gibt. Sollte sie sich nicht melden, kannst Du davon ausgehen, dass es so vereinbart wurde, wie Du es aufgeschrieben hast. Alle E-Mails oder Briefe müssen im Jugendamt in die Akte aufgenommen werden. Mach Dir für Deine Unterlagen zusätzlich eine Kopie oder speichere die E-Mail ab. So kannst Du bei Bedarf später darauf verweisen.
Nein, das ist so nicht in Ordnung. Ausgehend von einer gemeinsamen Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII), in der – möglichst vor Beginn der Hilfe – miteinander Ziele vereinbart wurden, aus der sich dann auch die Aufgaben der Familienhilfe ergeben, lässt sich recht gut beurteilen, ob die Tätigkeit der Familienhilfe eine Unterstützung dabei ist, diese Ziele zu erreichen. Nur Kritik seitens der Familienhilfe kann dabei nicht hilfreich sein. Wenn es nicht gelingt, diese Frage mit der Familienhilfe zu klären, dann ist eine Beschwerde beim Träger möglich, um den Konflikt zu klären. Dieser könnte zum Beispiel einen Mitarbeiterinnenwechsel initiieren. Eine andere Möglichkeit ist, die Schwierigkeiten dem Jugendamt mitzuteilen, dieses könnte als eine Möglichkeit einen anderen Träger mit der Familienhilfe beauftragen. Naheliegend wäre darüber miteinander zu reden, zuerst mit der Familienhilfe und, sollte das nicht weiterführen, mit dem Jugendamt. Dabei sollte gut benannt werden, wie die Tätigkeit der Familienhilfe empfunden wird, welche Anteile auch als hilfreich empfunden werden, und was fehlt. Zum Beispiel könnte die Anerkennung dafür fehlen, was man bereits gut macht. Zugleich sollte die Tätigkeit der Familienhilfe transparent und nachvollziehbar sein – und immer auch eine wertschätzende Haltung vermitteln. Manchmal passen aber auch Familie und Familienhilfe einfach nicht zusammen. Dann bliebe die Möglichkeit seitens des Trägers oder des Jugendamtes, eine andere Familienhilfe zu beauftragen. Bestenfalls geschieht dies nach einer gemeinsamen Erörterung, in der alle Beteiligten diesen Schritt – ohne Schuldzuweisungen – miteinander vereinbaren.
Wenn die stationäre Hilfeform in der Heimeinrichtung nicht beendet wurde und der junge Mensch weiter in der Einrichtung untergebracht ist, also nach dem Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie dorthin zurückkehrt, ist die Einrichtung auch weiterhin zuständig. Das bedeutet, dass Einrichtungen in einem solchen Fall meist in Form von Telefonaten und Besuchen zu den jungen Menschen Kontakt halten und sich gegebenenfalls auch um die Organisation von Beurlaubungen in die Einrichtung kümmern. Darüber hinaus halten die jeweiligen (Bezugs-)Pädagoginnen aus dem Heim in der Regel auch Kontakt mit den behandelnden Ärztinnen und Therapeutinnen über den Behandlungsverlauf, wenn eine entsprechende Vollmacht der Sorgeberechtigten vorliegt. Besteht hier ein Klärungsbedarf kann mit der Heimeinrichtung selbst Kontakt aufgenommen und erfragt werden welche Begründung es für den momentanen Kontaktabbruch zu dem jungen Menschen gibt. Wenn über diesen Weg keine Klärung der Situation / Information möglich ist, kann das zuständige Jugendamt kontaktiert und um Klärung der Situation gebeten werden.
Zunächst muss eingeschätzt werden, wofür die Kraft reicht und wofür nicht. Die Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes variieren von kurzfristigen ambulanten bis hin zu stationären Hilfen. Ziel der Unterstützung muss immer sein, dass sich die Kinder emotional und körperlich gut entwickeln und die Eltern mit der Unterstützung des Jugendamtes ihre Kinder, wenn möglich, zuhause betreuen können.
Wenn also die Kraft dafür ausreicht die Grundversorgung des Kindes sicherzustellen, kommt eventuell eine ambulante Hilfe in Frage. Das bedeutet ihr Kind lebt weiter in der Familie wird zum Beispiel durch eine sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt. Ein Ziel muss hier auch sein herauszufinden, warum die Kraft manchmal nicht reicht und wie das langfristig verändert werden kann. Zum Beispiel wie der Alltag kraftsparender organisiert werden kann. Vielleicht ist auch eine Psychotherapie der Mutter oder des Vaters notwendig, wenn die Probleme tiefer liegen.
Sollte die Kraft nicht dafür ausreichen die Grundversorgung des Kindes sicherzustellen, kann oder muss auch über eine stationäre Hilfe nachgedacht werden. Hier ist das oberste Ziel alles dafür zu tun, dass das Kind so schnell wie möglich wieder zu den Eltern zurückkehren kann. Das nennt man Rückführung.
Um herauszufinden was wann wichtig ist, um einer Familie zu helfen, müssen wahrscheinlich mehrere Gespräche mit verschiedenen Beteiligten geführt werden.
In jedem Fall sind diese Hilfen freiwillig. Die Eltern müssen einverstanden mit der Hilfe sein.