Umgangs- und Sorgerecht - Jugendhilfe Ombudschaft
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FAQ'S
Fragen zu Umgangs- und Sorgerecht
Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht zum Umgang mit seinem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB). Dies ist unabhängig davon, ob Sie das Sorgerecht haben. Im Sinne des Kindes ist es immer von Vorteil, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Manchmal ist es hilfreich, sich für diese Gespräche Unterstützung zu suchen. Diese finden Sie je nach Bundesland zum Beispiel bei Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Sollte die Beratung dort nicht zu einer Klärung führen, können Sie sich auch an das Jugendamt wenden.
Das Jugendamt berät ebenfalls in Umgangsfragen und unterstützt bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII).
Sollten diese Versuche scheitern, können Sie sich an das Familiengericht wenden. Das Familiengericht kann den Umfang des Umgangsrechts sowie seine Ausübung näher regeln (§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB).
Nach § 5 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (Wunsch- und Wahlrecht). Das Jugendamt hat gemäß § 5 Abs. 1 Satz SGB VIII auf das Wunsch- und Wahlrecht hinzuweisen. Dies bedeutet, dass das Jugendamt sich hier an dem Wunsch der Eltern orientieren sollte und prüfen muss, ob der von den Eltern vorgeschlagene Träger mit dem begleiteten Umgang beauftragt werden kann.
Das Wunsch- und Wahlrecht kann aus Kostengründen eingeschränkt werden, sofern unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen.
Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Frage 5.5. und 5.6.
Es empfiehlt sich, zunächst noch einmal das Gespräch mit dem Jugendamt zu suchen und gegebenenfalls auch schriftlich einen Antrag auf begleiteten Umgang zu stellen. Sollte das Jugendamt weiterhin keine Unterstützung leisten und keinen Träger für die begleiteten Umgänge suchen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf begleiteten Umgang beim Familiengericht zu stellen. Das Familiengericht kann entscheiden, dass begleitete Umgänge stattfinden.
Allerdings sucht das Familiengericht nicht selbst einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus, der die begleiteten Umgänge durchführt. Diese Aufgabe liegt weiterhin beim Jugendamt, welches einen Träger für den begleiteten Umgang sucht. Sollte das Jugendamt nicht in angemessener Zeit einen Träger finden, so können Sie sich an das Verwaltungsgericht wenden.
Wer noch mehr wissen möchte: Siehe auch Frage 7.2. und 7.4
Zunächst sollte beim Jugendamt nachgefragt werden, was das Jugendamt bereits unternommen hat und aus welchem Grund noch immer kein begleiteter Umgang stattfinden konnte. Das Jugendamt kann die begleiteten Umgänge selbst durchführen oder einen Träger der Jugendhilfe damit beauftragen. Es empfiehlt sich nachzufragen, bei welchen Trägern das Jugendamt angefragt hat und ob es Sie dort auf die Warteliste gesetzt hat, falls aktuell kein freier Platz zur Verfügung steht. Wenn sich daraufhin nichts tut, kann das Familiengericht darüber informiert werden, dass die angeordneten begleiteten Umgänge immer noch nicht stattfinden konnten. Das Gericht kann allerdings selbst keinen Jugendhilfeträger beauftragen, da dies allein in den Aufgabenbereich des Jugendamtes fällt. Sie können natürlich selbst einen Träger suchen und diesen dem Jugendamt vorschlagen. Sollte das Jugendamt gar nicht handeln, können Sie sich auch an das Verwaltungsgericht wenden.
Wer noch mehr wissen möchte: Siehe auch Frage 7.2.
Das Jugendamt hat die Aufgabe, in Trennungs- und Scheidungsfragen über die Angebote im örtlichen Einzugsbereich zu informieren und gegebenenfalls zu beraten und zu begleiten. Dies alles soll frühzeitig im Trennungsfall erfolgen, wenn zum Beispiel das Familiengericht von Scheidungsabsichten erfährt und Kinder beteiligt sind, oder die Eltern sich ratsuchend ans Jugendamt wenden. Wenn das Jugendamt selbst die Beratung übernimmt oder sogar Erziehungshilfe leistet, sind die Mitarbeitenden verpflichtet, zum Wohle des Kindes zu handeln. Sie dürfen sich also auf die Seite der Kinder stellen, sollten aber die Eltern gleichermaßen beraten.
Es besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klage muss schriftlich (das heißt handschriftlich unterschrieben) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei Gericht eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid des Jugendamtes muss eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der genau aufgeführt ist, welches Gericht örtlich zuständig ist und in welcher Form und Frist die Klage einzureichen ist. Sollte der Bescheid am Ende keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, so kann die Klage innerhalb eines Jahres eingereicht werden.
Klagen werden vor dem Verwaltungsgericht eingereicht und sind erfreulicherweise gerichtskostenfrei.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht wegen eines abgelehnten Leistungsantrags ist nur möglich, wenn zuvor ein Widerspruch eingelegt worden ist. Dieses Vorverfahren ist unbedingt einzuhalten!
WICHTIG: In den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Das bedeutet, es muss sofort nach einem ablehnenden Bescheid Klage eingereicht werden, wenn man das will.
Es besteht keine Anwaltspflicht für Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Zudem gibt es die Möglichkeit, die Klage zu Protokoll bei Gericht zu erheben. Dies bedeutet, dass ein Urkundsbeamter des Gerichts die Klageschrift verfasst und diese dann direkt bei Gericht eingereicht wird.
Das Gerichtsverfahren selbst ist zwar gerichtskostenfrei. Die Anwältin dagegen kann etwas kosten. Es gibt die Möglichkeit, bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen, mit der die Kosten der Anwältin abgedeckt sind. Prozesskostenhilfe wird vom Gericht nur dann bewilligt, wenn es der Ansicht ist, dass die Klage genügend Aussicht auf Erfolg hat und das Einkommen nicht ausreicht, um die Prozesskosten selbst zu tragen (Infos zur Prozesskostenhilfe: www.prozesskostenhilfe-direkt.de). All dies sollte im Vorhinein, also vor Einreichung der Klage, ausführlich mit der Anwältin besprochen werden.
Einkommensschwache Bürgerinnen haben die Möglichkeit für eine rechtsanwaltliche Erstberatung einen Beratungsschein (in Bremen gibt es keinen Beratungsschein, hier kann man sich an die Rechtsberatungsstelle beim Amtsgericht Bremen wenden) zu beantragen. Die Kosten werden dann bis auf eine Gebühr von 15,-€ übernommen. Die meisten Ombudsstellen können Rechtsanwältinnen empfehlen, die im Kinder- und Jugendhilferecht spezialisiert sind. Einige Ombudsstellen übernehmen auch in einigen Fällen Kosten für eine Rechtsanwältin.