Wohngruppe + Einrichtung - Jugendhilfe Ombudschaft
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FAQ'S
Fragen zu Wohngruppe + Einrichtung
Grundsätzlich ja! Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen leben, haben nach § 8 SGB VIII das Recht, an allen sie betreffenden Entscheidungen mitzuwirken. Du lebst in einer WG und möchtest eigentlich gern etwas an den Regeln dort ändern, das ist also Dein gutes Recht! Die WG ist Dein unmittelbarer Lebensmittelpunkt, deshalb ist es wichtig, dass Du Dich dort wohl und sicher fühlst. Daher hast Du auch ein Mitspracherecht. Du als junger Mensch, der in einer WG lebt, solltest darüber mitbestimmen können, welche Regeln im Zusammenleben gelten sollen. Auch müssen sich die Regeln an die Kinderrechte halten. In den Einrichtungen sollte es Beteiligungsgremien wie z.B. einen Heimrat oder Gruppensprecherkonferenz geben. Hier könnt ihr Forderungen gemeinsam formulieren und mit der Einrichtungsleitung besprechen. Jede WG muss auch ein Beschwerdeverfahren haben, worüber Du Deine Kritik äußern und Dich beschweren kannst. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Du nicht weißt, wie das Beschwerdeverfahren bei Euch funktioniert, dann gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie Du versuchen kannst Deine Meinung über die Regeln in Deiner WG zu äußern zum Beispiel:
– Kannst Du mit Deiner Bezugsbetreuerin darüber sprechen.
– Kannst Du es im Gruppenabend mit den anderen Bewohnerinnen ansprechen.
– Kannst Du mit Eurer Vertrauenserzieherin der WG sprechen.
– Kannst Du Dich mündlich oder schriftlich an die Einrichtungsleitung wenden.
– Kannst Du auch Deine zuständige Sozialarbeiterin im Jugendamt anrufen.
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) steht seit Juni 2021 auch, dass sich junge Menschen aus der Erziehungshilfe zu Gruppen zusammenschließen sollen. Jugendämter sollen mit diesen Gruppen sogar zusammenarbeiten. Also: werde politisch! Setz Dich für Deine Rechte ein! Finde heraus, ob es in Deiner Nähe schon Selbstvertretungsstrukturen gibt oder gründe selbst welche!
Wenn Du aber der Meinung bist, das nützt alles nichts und Deine Meinung findet einfach keine Beachtung, dann wende Dich an eine unabhängige Ombuds- und Beschwerdestelle. Du hast ein Recht darauf Dir Hilfe zu holen. Das kann Dir niemand verbieten! Das steht im Gesetz! Hier findest du die Kontaktdaten zur Ombuds- und Beschwerdestelle in deinem Bundesland: https://ombudschaft-jugendhilfe.de/ombudsstellen/
Türen auszubauen ist ein klarer Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen. Allein, wenn eine Betreuerin, ohne anzuklopfen das Zimmer betritt, ist das nicht in Ordnung. Das Zimmer ist ein Privatbereich, der (grundrechtlich) geschützt ist. Dies ist zudem eine schwerwiegende Maßnahme, die vermuten lässt, dass in der Gruppe keine bzw. nur wenige Regeln eingehalten werden und unter Umständen auch Übergriffe stattfinden.
Eigentlich sollte es Gruppengespräche in der Wohngruppe geben, in denen diese extreme Situation besprochen wird. Was ist Sicht der Kinder und Jugendlichen und was ist die Sicht der Betreuerinnen? Lösungen findet Ihr am besten, wenn Ihr euch gegenseitig zuhört und zusammen überlegt, was Ihr tun könnt.
Möglicherweise ist die Gruppensituation so schwierig, dass eine Lösung nur mit Hilfe von außen gefunden werden kann. In jeder und für jede Einrichtung sollte es eine Beschwerdestelle oder eine Ansprechperson für Beschwerden geben. Auch an diese könnt Ihr euch wenden und auf die Situation hinweisen. Ansonsten können auch Ombudsstellen bei solchen Fragen und Problemen weiterhelfen.
Als eine weitere Möglichkeit besteht der Weg zur “Heimaufsicht” ( § 46 SGB VIII), die beim Landesjugendamt liegt. Die Heimaufsicht hat darauf zu achten und kann das auch gegenüber der Einrichtungsleitung einfordern, dass die Türen wieder eingehängt werden und eure Privatsphäre geschützt wird. Die Heimaufsicht will auch wissen, was dazu geführt hat, die Türen auszubauen und auch sie ist daran interessiert, dass Ihr Gruppenregeln für ein positives Zusammenleben erarbeitet.
Prinzipiell gilt: Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Taschengeld. Dies ist in § 39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geregelt. Dort wird der angemessene Barbetrag geregelt, welcher Euch zur Verfügung steht. Die Höhe ist nach Altersgruppen gestaffelt. Somit kann es sein, dass Kinder und Jugendliche unterschiedliche Taschengeldbeträge innerhalb einer Einrichtung zur Verfügung haben. Hierzu gibt es aktuelle Listen im Jugendamt, welche Ihr einsehen könnt. Dabei könnt Ihr Euch gerne Unterstützung bei Euren Betreuerinnen suchen.
Über diesen Betrag könnt Ihr frei entscheiden. Mit dem Taschengeld sollt Ihr unter anderem lernen selbständige Entscheidungen zu treffen und ein Verständnis zu bekommen, was es bedeutet ein Eigentum zu haben. Letztlich geht es um einen weiteren Schritt für die zukünftige Zeit Eurer Selbständigkeit nach der Hilfe zur Erziehung. Wichtig ist, dass Taschengeld nicht an ein bestimmtes Verhalten Eurerseits gebunden ist. Somit ist Taschengeld kein Erziehungsmittel und schon gar nicht Druck- beziehungsweise Strafmittel Euch gegenüber. Letztlich sind Kürzungen des Taschengeldes beziehungsweise dessen Vorenthaltungen nicht erlaubt. Betreuerinnen sollten Euch bei der Verwendung des Taschengeldes unterstützen und beraten. Ihr könnt mit den Beteuern Vereinbarungen zu den Auszahlungsregelungen treffen, wenn Ihr das wollt. So kann es sein, dass Ihr etwas ansparen wollt. Allerdings darf Euch das nicht aufgezwungen werden. Wenn Ihr damit Probleme habt, könnt ihr euch gern an eine ombudschaftliche Beratungsstelle wenden. Besser wäre natürlich zuerst ein klärendes Gespräch in Eurer Einrichtung.
Das Taschengeld steht Dir natürlich in voller Höhe zu. Dies ist im §39 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) geregelt. Dort wird der angemessene Barbetrag geregelt, welcher Euch zur Verfügung steht. Du kannst frei darüber verfügen. Dabei gilt für Dich der sogenannte Taschengeldparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 110BGB).
Der besagt, dass Du je nach Alter entsprechende Dinge kaufen kannst und Dir die Mitarbeitenden Deiner Wohngruppe keine Vorschriften machen können!
Wenn Du nun Probleme hast, die Dein Taschengeld betreffen, solltest Du als erstes mit Deiner Bezugsmitarbeiterin reden. Wenn das nicht funktioniert, wende Dich an die Beschwerdestelle Deiner Einrichtung. Dies kann zum Beispiel ein Briefkasten in Deiner Einrichtung oder eine Sprechstunde der Vertrauensmitarbeiterin sein. Hier musst du Dich erkundigen.
Falls das auch nicht klappt, kannst Du Dich an eine Ombudsstelle wenden. Die für Dich zuständige Ombudsstelle findest Du hier: https://ombudschaft-jugendhilfe.de/ombudsstellen
Es gibt aber auch Ausnahmen, dass etwas von Deinem Taschengeld abgezogen wird. Zum Beispiel wenn Du auf den Führerschein sparen willst und dafür etwas zurückgelegt wird. Aber das musst Du selbst wollen und dem zustimmen. Oder wenn Du mal etwas kaputt gemacht hast und Du zur Wiedergutmachung bereit bist. Auch hier gilt nur mit Deinem Einverständnis (in der Regel wird dies im Hilfeplangespräch vereinbart, so sind ist das Jugendamt und Deine Eltern informiert). Klar ist aber auf jeden Fall, dass nicht das ganze Taschengeld eingesetzt werden kann, sondern ein Teil zu Deiner freien Verfügung bleiben muss.
Wer noch mehr wissen möchte: https://www.taschengeldparagraph.com
Diskriminierungen sind Abwertungen oder Benachteiligungen beispielsweise aufgrund Deines Geschlechts, Deiner sexuellen Orientierung, Deines Glaubens oder Deiner Herkunft. Diskriminierung zu erfahren, kann verletzend und beschämend sein, es kann wütend machen und Dich hilflos und schwach fühlen lassen. Dies anzusprechen ist nicht immer leicht, Diskriminierungen zu erdulden ist aber auch keine Lösung. Du hast das Recht, nicht diskriminiert zu werden. Zuallererst ist es wichtig, dass Du die Ruhe bewahrst, vielleicht ist es sinnvoll die Diskriminierung zu dokumentieren, zum Beispiel indem Du aufschreibst, was Dir passiert ist. Und vor allem ist es wichtig, dass Du Dir sehr bald in Deinem Umfeld Unterstützerinnen suchst. Wenn Du Dich in Deiner Wohngruppe oder Pflegefamilie diskriminiert fühlst, kannst Du Dein Erlebnis Deinen Freundinnen, Betreuerinnen oder einer Person, der Du vertraust, erzählen und um Unterstützung bitten.
In vielen Einrichtung gibt es eine Vertrauenserzieherin oder eine Beschwerdestelle, an die Du Dich wenden kannst. Natürlich kannst Du Dich aber auch an die Bereichsleitung, Einrichtungsleitung, Deine Vormundin oder die für Dich zuständige Ansprechpartnerin im Jugendamt wenden. Wenn Du das Gefühl hast, Du wirst mit Deiner Beschwerde nicht ernst genommen oder Du kommst nicht weiter, kannst Du Dich auch an eine Ombudsstelle wenden. Auch wenn Du befürchtest, dass eine Beschwerde in der Einrichtung Nachteile für Dich mit sich bringen wird, kannst Du Unterstützung von einer Ombudsstelle erhalten. Die Mitarbeitenden dort helfen Dir dabei, die Situation aufzuklären und die richtigen Wege zu finden. Die für Dich zuständige Ombudsstelle findest Du unter www.ombudschaft-jugendhilfe.de
Wohngruppen müssen ein sicherer Ort für junge Menschen sein. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Dies bedeutet, dass Dich niemand schlagen, verletzen, beleidigen, demütigen, bedrohen oder zu sexuellen Handlungen zwingen darf.
(Nur dann, wenn ein Kind oder eine Jugendliche sich selbst oder andere gefährdet, können die Betreuerinnen ihn es festhalten oder daran hindern die Gruppe zu verlassen.)
Werden Deine Rechte nicht gewahrt und Du erfährst Gewalt, solltest Du Dich beschweren und darauf aufmerksam machen. Du kannst die weiteren Betreuerinnen Deiner Gruppe darauf ansprechen, schildern was Du erlebt hast und um Hilfe bitten. In vielen Einrichtung gibt es eine Beschwerdestelle oder so etwas wie eine Vertrauenserzieherin. Natürlich kannst Du Dich aber auch an die Bereichsleitung, Einrichtungsleitung, Deine Vormundin oder Dein zuständiges Jugendamt wenden. Wenn Du das Gefühl hast, Du wirst mit Deiner Beschwerde nicht ernst genommen und kommst nicht weiter, gibt es außerdem die Möglichkeit, sich an eine Ombudsstelle zu wenden. Auch wenn Du befürchtest, dass Du unter Konsequenzen zu leiden hast, wenn Du Dich über die Einrichtung beschwerst, kannst Du Unterstützung von einer Ombudsstelle erhalten. Die Mitarbeitenden dort helfen Dir die Situation aufzuklären und die richtigen Wege zu finden. Sie unterstützen Dich bei Gesprächen mit den entsprechenden Stellen und sorgen mit Dir gemeinsam dafür, dass Du Dich in Deiner Einrichtung wieder sicher fühlen kannst oder ein neuer Ort für Dich gefunden wird.
Die für Dich zuständige Ombudsstelle findest Du unter www.ombudschaft-jugendhilfe.de
In § 16 SGB VIII ist geregelt, dass Familien in der Erziehung unterstützt werden, in § 19 SGB VIII ist festgelegt, dass Mütter und Väter auch gemeinsam in solchen Einrichtungen leben können. In der seit dem 10.06.2021 geltenden Gesetzesänderung wird diese Option noch einmal gestärkt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass der “…andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden…” (§ 19 Absatz 2 SGB VIII). Dadurch wird die Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Familienmitglieder betont. Es ist allerdings eine Ermessensentscheidung und muss in jedem Einzelfall besprochen werden. Die Aufnahme beider Eltern ist nur dann möglich, wenn es den Zielen der Hilfe entspricht und aus fachlicher Sicht dadurch keine Nachteile entstehen. Die Einbeziehung des anderen Elternteils kann eine wichtige Ergänzung sein, um den Kontakt des Kindes zu beiden Eltern zu fördern und die Erarbeitung einer langfristigen Perspektive zu entwickeln. Es soll auch den Vätern die Möglichkeit geben, eine verantwortungsvolle und verlässliche Beziehung zu ihren Kindern zu entwickeln.
Die Jugendämter vermitteln diese Angebote. Es gibt allerdings derzeit noch nicht viele Einrichtungen, die beide Eltern aufnehmen können.
Als Elternteil haben Sie die Möglichkeit, Informationen über den Alltag in der Wohngruppe Ihres Kindes zu bekommen. Auch dazu, welche Regeln es dort gibt. Regeln strukturieren den Alltag in den Einrichtungen und sind wichtig für das Zusammenleben. Wenn Sie diese Regeln nicht nachvollziehen können, fragen Sie in der Einrichtung, warum es diese Regeln gibt. Wenn nichts Anderes festgelegt ist (beispielsweise vom Jugendamt oder vom Gericht) dann müssen die Fachkräfte in der Wohngruppe auch mit Ihnen zusammenarbeiten. Elternarbeit ist ein wichtiger Aspekt bei stationären Erziehungshilfen. Das heißt, wenn Sie mit den Regeln unzufrieden sind, dann sollten Sie das äußern. Jede Wohngruppe sollte ein Beschwerdeverfahren haben, worüber Sie Ihre Kritik äußern und sich beschweren können. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§45, Abs. 2, Nr. 4 SGB VIII).
Sie wissen nicht, wie das Beschwerdeverfahren in der Einrichtung funktioniert? Dann gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie Sie versuchen können, sich über die Regeln in der Wohngruppe zu äußern, zum Beispiel
-können Sie mit der Bezugsbetreuerin Ihres Kindes sprechen und Ihre Kritik äußern.
-können Sie die Teamleitung der Wohngruppe kontaktieren und um ein Gespräch bitten.
-können Sie sich mündlich oder schriftlich direkt an die Einrichtungsleitung wenden.
-können Sie mit Ihrer zuständigen Sozialarbeiterin im Jugendamt darüber sprechen und sie über die Änderung der Regeln informieren. Auch im Hilfeplangespräch kann das thematisiert werden.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass das alles keinen Zweck hat oder Sie es schon auf diese Weise probiert haben, dann haben Sie das Recht, sich Unterstützung bei einer Ombuds- und Beschwerdestelle zu suchen (§9a SGB VIII). Hier finden Sie die Kontaktdaten zur Ombudsstelle in Ihrem Bundesland: https://ombudschaft-jugendhilfe.de/ombudsstellen/.
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz steht seit Juni 2021, dass sich Eltern mit Erfahrungen in der Erziehungshilfe zu Gruppen zusammenschließen sollen (§ 4a SGB VIII). Jugendämter sollen mit diesen Gruppen sogar zusammenarbeiten. Also tun Sie sich zusammen, setzen Sie sich für Ihre Rechte ein! Gründen Sie mit anderen Eltern Interessensvertretungen!
In diesem Fall gibt es verschiedene Handlungsmöglichkeiten für minderjährige Betroffene:
Es besteht zuerst einmal die Möglichkeit, sich selbst an ein Familiengericht zu wenden (§ 24 FamFG). Dabei kann es hilfreich sein, wenn eine Vertrauensperson oder Ombudsstelle die betroffene minderjährige Person unterstützt.
Neben der Möglichkeit sich an ein Familiengericht zu wenden, können Minderjährige auch selbst der Beendigung der Inobhutnahme widersprechen. Auch bei der Formulierung des Widerspruchs kann eine Vertrauensperson oder eine Ombudsstelle helfen.
Ist der Weg über einen Widerspruch nicht erfolgreich, gibt es auch die Möglichkeit durch eine sogenannte Selbstmeldung (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) eine erneute in Inobhutnahme und damit eine Schutzgewährung auszulösen.
Als Elternteil haben Sie die Möglichkeit, Informationen über den Alltag in der Wohngruppe Ihres Kindes zu bekommen. Auch dazu, welche Regeln es dort gibt. Regeln strukturieren den Alltag in den Einrichtungen und sind wichtig für das Zusammenleben. Wenn Sie diese Regeln nicht nachvollziehen können, fragen Sie in der Einrichtung, warum es diese Regeln gibt. Wenn nichts Anderes festgelegt ist (beispielsweise vom Jugendamt oder vom Gericht) dann müssen die Fachkräfte in der Wohngruppe auch mit Ihnen zusammenarbeiten. Elternarbeit ist ein wichtiger Aspekt bei stationären Erziehungshilfen. Das heißt, wenn Sie mit den Regeln unzufrieden sind, dann sollten Sie das äußern. Jede Wohngruppe sollte ein Beschwerdeverfahren haben, worüber Sie Ihre Kritik äußern und sich beschweren können. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§45, Abs. 2, Nr. 4 SGB VIII).
Sie wissen nicht, wie das Beschwerdeverfahren in der Einrichtung funktioniert? Dann gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie Sie versuchen können, sich über die Regeln in der Wohngruppe zu äußern, zum Beispiel
-können Sie mit der Bezugsbetreuerin Ihres Kindes sprechen und Ihre Kritik äußern.
-können Sie die Teamleitung der Wohngruppe kontaktieren und um ein Gespräch bitten.
-können Sie sich mündlich oder schriftlich direkt an die Einrichtungsleitung wenden.
-können Sie mit Ihrer zuständigen Sozialarbeiterin im Jugendamt darüber sprechen und sie über die Änderung der Regeln informieren. Auch im Hilfeplangespräch kann das thematisiert werden.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass das alles keinen Zweck hat oder Sie es schon auf diese Weise probiert haben, dann haben Sie das Recht, sich Unterstützung bei einer Ombuds- und Beschwerdestelle zu suchen (§9a SGB VIII). Hier finden Sie die Kontaktdaten zur Ombudsstelle in Ihrem Bundesland: https://ombudschaft-jugendhilfe.de/ombudsstellen/.
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz steht seit Juni 2021, dass sich Eltern mit Erfahrungen in der Erziehungshilfe zu Gruppen zusammenschließen sollen (§ 4a SGB VIII). Jugendämter sollen mit diesen Gruppen sogar zusammenarbeiten. Also tun Sie sich zusammen, setzen Sie sich für Ihre Rechte ein! Gründen Sie mit anderen Eltern Interessensvertretungen!