Inobhutnahme - Jugendhilfe Ombudschaft
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FAQ'S
Fragen zu Inobhutnahme
Wenn die Hilfe nicht angenommen wird, könnte es passieren, dass das Jugendamt das Familiengericht einschaltet. Das Jugendamt wird eine ausführliche Information beim Familiengericht einreichen, wenn es der Ansicht ist, dass im Falle der Ablehnung der angebotenen Hilfe eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Das Gericht überprüft daraufhin, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und welche Maßnahmen gegebenenfalls zu treffen sind, um die Gefahr abzuwenden. Zu beachten ist, dass die Trennung des Kindes von den Eltern nur als allerletztes Mittel zulässig ist, wenn keine anderen Hilfen mehr in Betracht kommen. Sollte das Jugendamt eine Anregung machen, wird es einen Gerichtstermin geben, in dem die Eltern und die weiteren Beteiligten mündlich angehört werden. Zu den Beteiligten gehören auch das Jugendamt und eine Verfahrensbeiständin, die das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat (§ 158 FamFG). Es muss stets eine Anhörung des Kindes erfolgen, die aber in einem separaten Termin außerhalb der Gerichtsverhandlung gemeinsam mit der Verfahrensbeiständin stattfindet. Die Eltern können eine eigene Stellungnahme mit ihrer Sichtweise an das Gericht schicken. Eine Vertretung der sorgeberechtigten Eltern durch eine Anwältin für Familienrecht im Verfahren ist ratsam.
Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann es Maßnahmen treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (siehe § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BGB). Das Gericht kann zum Beispiel das Gebot aussprechen (Auflagen erteilen), Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen. Auch das Sorgerecht kann vom Gericht teilweise oder vollständig entzogen werden. Allerdings sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn andere mildere Mittel nicht mehr ausreichen. Vor der Trennung des Kindes von der Familie muss versucht werden, die Gefahr für das Kind mit öffentlichen Hilfen abzuwenden, wie zum Beispiel durch Erziehungsberatung oder den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe. Es kommt aber auch regelmäßig vor, dass das Gericht im Gegensatz zum Jugendamt keine Kindeswohlgefährdung sieht und nicht der Ansicht ist, dass Hilfen angenommen werden müssen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Eine Vormund*in ist die rechtliche Vertretung, die anstelle der leiblichen Eltern einzelne oder alle Bereiche des Sorgerechtes für das Kind oder die Jugendliche, übernommen hat. Bedingung dafür ist eine vorher getroffene familiengerichtliche Entscheidung. Eine Vormund*in ist dann verantwortlich für alle wichtigen Bereiche des täglichen Lebens, zum Beispiel Schulausbildung, Gesundheit, Sozialleistungen. Zum Sorgerecht gehört auch das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies gibt der Vormund*in grundsätzlich das Recht, über den räumlichen Aufenthaltsort des jungen Menschen zu bestimmen. Allerdings ist die Vormund*in gesetzlich verpflichtet, alle seine Entscheidungen im Sinne des Wohls des jungen Menschen zu treffen. Der Wechsel des Lebensortes für das Kind oder die Jugendliche ist eine weitreichende Entscheidung, die vorher gut geprüft und begründet werden muss. Vor allem der junge Mensch selbst, aber auch die leiblichen Eltern müssen von der Vormundin in diese Entscheidung einbezogen werden. Anders ist es, wenn es sich um eine Situation akuter Gefährdung des jungen Menschen handelt, in der zu seinem Schutz schnell gehandelt werden muss. Dann kann eine Inobhutnahme notwendig werden. Diese kann auch durch die Vormundin angeregt werden. Durchführen darf eine Inobhutnahme jedoch nur das zuständige Jugendamt, nicht der Vormund.
Es kann aber auch sein, dass eine Vormund*in nur für einzelne Lebensbereiche (zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge) die Entscheidungen trifft und die anderen Lebensbereiche weiterhin von den leiblichen Eltern entschieden werden. Dann wird sie als Ergänzungspflegerin bezeichnet.
Eine Vormund*in (egal ob frei, amtlich oder ehrenamtlich) ist für den jungen Menschen verantwortlich und trägt wichtige Entscheidungen der Lebenswelt, im Interesse des Kindes, mit.
Auch wenn die elterliche Sorge bei einer Vormund*in liegt, haben die leiblichen Eltern das Recht und die Pflicht, ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen (Umgangsrecht) und sich regelmäßig über die Entwicklung zu informieren. Das gilt auch, wenn eine Vormund*in eingesetzt wurde. Auch der junge Mensch hat ein Umgangsrecht mit seinen Eltern (§1684 Abs. 1 BGB). Liegt jedoch eine Kindeswohlgefährdung vor, kann das Familiengericht auf Anregung des Jugendamts das Umgangsrecht der leiblichen Eltern oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen (§ 1683 Abs. 4 BGB). Das Familiengericht kann in diesem Fall anordnen, dass ein Umgang zwischen Eltern und jungen Menschen nur unter Begleitung von Dritten (zum Beispiel durch Träger der Jugendhilfe oder einen Verein) stattfinden darf.
Es besteht die Möglichkeit, der Inobhutnahme zu widersprechen. Wenn Sie der Inobhutnahme widersprechen, darf das Jugendamt Ihren Sohn nur in Obhut nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl Ihres Kindes dies erfordert und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesem Fall sind Sie als Personensorge-/Erziehungsberechtigter unverzüglich über die Inobhutnahme zu informieren und eine Entscheidung des Familiengerichts ist durch das Jugendamt einzuholen. Das Familiengericht entscheidet, ob eine Rückführung des Kindes stattfindet oder ob es weiterhin in Obhut des Jugendamtes bleibt. Wir empfehlen für den Fall eines Gerichtsverfahrens die Beauftragung einer Rechtsanwältin.
Sollten Sie der Inobhutnahme nicht widersprechen, so hat das Jugendamt unverzüglich mit Ihnen im Hilfeplanverfahren zu besprechen, welche Hilfen eingesetzt werden sollen.
Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Fragen 9.1 und 9.2
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Umgang darf nur dann eingeschränkt oder (kurzzeitig) ausgeschlossen werden, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben. Dies sollte möglichst schriftlich im Hilfeplan festgehalten werden.
Sollte das Jugendamt gegen Ihren Willen einen Umgangsausschluss empfehlen, so muss es einen Antrag beim Familiengericht stellen. In diesem Fall ist durch das Gericht zu prüfen, ob durch die Umgänge das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigt wäre und ob aus diesem Grund ein Umgangsausschluss oder eine Einschränkung der Umgangskontakte erforderlich ist. Nur wenn kein anderes wirksames Mittel in Betracht kommt, kann das Gericht einen Umgangsausschluss beschließen, der aber eine zeitliche Begrenzung enthalten sollte. Zuvor muss immer vom Gericht geprüft werden, ob nicht zum Beispiel ein begleiteter Umgang in Frage kommt.
Auch Eltern können sich an das Familiengericht wenden, wenn das Jugendamt oder eine Einrichtung/ Pflegefamilie den Umgang verweigert. Ebenso ist ein kurzzeitiger Ausschluss des Umgangsrechts, zum Beispiel um die Integration in eine Pflegefamilie oder eine Wohngruppe zu ermöglichen, gegen den Willen der Eltern nur durch Beschluss des Familiengerichts zulässig.
Auch die Pflegefamilie oder die Wohngruppe darf nicht einseitig Regelungen des Umgangs festlegen.
Wenn Du für Dich die Entscheidung getroffen hast, Dich in Obhut nehmen zu lassen, ist es zunächst egal an welches Jugendamt Du Dich wendest. Zu Deinem Schutz muss zunächst das Jugendamt handeln, in dessen Gebiet Du Dich zum Zeitpunkt deiner Bitte um Inobhutnahme, aufhältst. Jedes Jugendamt ist, wenn Du darum bittest, gesetzlich dazu verpflichtet, Dich in Obhut zu nehmen (§42 Abs.1.S. 1 Nr.1 SGB VIII).
Im weiteren Verlauf der Inobhutnahme übernimmt dann schließlich Dein tatsächlich örtlich zuständiges Jugendamt. Dies ist in der Regel das Jugendamt der Stadt/ des Landkreises, in dem Deine Eltern/Deine Sorgeberechtigten und Du leben.