Kostenheranziehung - Jugendhilfe Ombudschaft
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FAQ'S
Fragen zu Kostenheranziehung
Für die Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform werden Kosten erhoben. Lediglich ambulante Maßnahmen (zum Beispiel eine Familienhilfe) sind kostenfrei.
In § 92 SGB VIII ist geregelt, wer kostenbeitragspflichtig ist. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind dies unter anderem die Eltern. Hier spielt es keine Rolle, ob die Eltern sorgeberechtigt sind oder nicht. Die Kostenheranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch einen sogenannten Leistungsbescheid festgesetzt wird.
Die Erhebung eines Kostenbeitrags darf erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab welchem dem Kostenpflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt wurde.
Kostenbeitragspflichtige Eltern sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang heranzuziehen. Hierzu gibt es eine Kostenbeitragsverordnung, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt als Grenze der Heranziehung anzusehen ist, die nicht unterschritten werden darf.
Wer kein Einkommen erzielt, kann auch nicht zu den Kosten herangezogen werden. In bestimmten Fällen kann außerdem von der Heranziehung abgesehen werden, zum Beispiel wenn sie zu einer Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung führen würde oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde.
Das Kindergeld muss immer eingesetzt werden.
Wer noch mehr wissen möchte: BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, 5 C 10.09, JAmt 2011, 208= NJW 2011, 97
Ja, nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist das Kindergeld als Kostenbeitrag zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, das Kind also stationär (im “Heim”) leben soll.
Grundsätzlich ist es richtig, dass sich junge Menschen, die in einer Wohngruppe leben und Einkommen haben, an den Kosten der Unterbringung beteiligen müssen (§§91ff. SGBVIII). Bis zum 09.06.2021 mussten maximal 75% des Einkommens abgegeben werden. Seit dem 10.06.2021 gilt eine Gesetzesänderung und der Kostenbeitrag beträgt nun höchstens 25% aus dem aktuellen Einkommen.
Für die Monate vor der Gesetzesänderung sind die 75% richtig. Allerdings errechnet sich das Einkommen nicht aus dem aktuellen Einkommen, sondern nach dem sogenannten Vorjahresprinzip, also dem durchschnittlichen Einkommen aus dem Vorjahr.
Beispiel: Wenn im Vorjahr nur in 4 Monaten Einkommen erzielt wurde, muss man dieses Einkommen auf 12 Monate verteilen und davon 75% abgeben. Man kann jedoch einen begründeten Antrag auf Herabsetzung des Kostenbeitrags stellen. Dabei kommt es auf die Ziele an, die mit der Arbeitstätigkeit erreicht werden sollen. So kann ein Grund für einen geringeren Kostenbeitrag sein, wenn zum Beispiel für den Führerschein oder die Ausstattung oder Kaution der ersten eigenen Wohnung gespart wird. Das ist eine Ermessensentscheidung des Jugendamtes.
Seit der Gesetzesänderung vom 10.06.2021 beträgt der Kostenbeitrag nun höchstens 25% aus dem aktuellen Einkommen. Das bedeutet, dass vom Ausbildungsgeld oder dem Geld aus einem Job maximal 25% ans Jugendamt abgegeben werden müssen. Diese 25% müssen jeden Monat neu berechnet werden, wenn das Einkommen nicht jeden Monat gleich ist.
Ein Kostenbeitrag muss nicht gezahlt werden für:
Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zu einer Höhe von 150€ monatlich
Einkommen aus Ferienjobs
Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Dieses Einkommen darf daher komplett behalten werden. Behalten werden dürfen auch 150€ monatlich als Teil der Ausbildungsvergütung.
Wichtig: Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten zählen nach der neuen rechtlichen Regelung auch
das Freiwillige Soziale Jahr
das Freiwillige ökologische Jahr
das Freiwillige kulturelle Jahr und
der Bundesfreiwilligendienst.
Bei diesen Tätigkeiten wird in einigen Fällen ein Verpflegungsgeld gezahlt. Auch dies darf vom Jugendamt nicht als sogenannte zweckidentische Leistung herangezogen werden.
Neu ist auch, dass keine Kostenheranziehung mehr aus eventuell vorhandenem Vermögen erfolgen darf. Geerbtes Geld zum Beispiel darf man vollumfänglich behalten.
Alle neuen Regelungen zur Kostenheranziehung gelten nur für die Zeit ab dem 10.06.2021. Für die Zeit davor gilt die alte Regelung (75% aus dem Vorjahr).
Wer mehr wissen möchte: siehe auch die Fragen 10.4. und 10.5.
Hier ist darauf zu achten, wann der Bescheid über die Kostenheranziehung erstellt wurde.
Am 10.06.2021 gab es eine Gesetzesänderung.
Für alle Bescheide, die bis zum 09.06.2021 erstellt wurden, gilt Folgendes: Wenn die Arbeitstätigkeit in erster Linie dem sozialen Engagement dient, zum Beispiel der Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr, kann von der Kostenheranziehung ganz oder teilweise abgesehen werden. Das sind jedoch Einzelfallentscheidungen, die man beantragen muss und begründen sollte. Dem Jugendamt steht hier ein Ermessen zu. Das Jugendamt kann den Kostenbeitrag verringern oder komplett auf die Kostenheranziehung verzichten, wenn das Einkommen ” aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Jugendhilfe dient”. Das ist bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr zumeist so und kann zum Beispiel auch beim Bundesfreiwilligendienst der Fall sein. Bei Ablehnung des Antrags kann Widerspruch eingelegt werden. Bei diesen Tätigkeiten wird in einigen Fällen ein Verpflegungsgeld gezahlt. Dies darf vom Jugendamt nicht als sogenannte zweckidentische Leistung herangezogen werden.
Man kann auch bei Einkünften aus anderen Arbeitsverhältnissen einen begründeten Antrag auf Herabsetzung des Kostenbeitrags stellen. Es kommt auf die Ziele an, die mit der Arbeitstätigkeit erreicht werden sollen, wenn Ihr zum Beispiel für den Führerschein oder die Ausstattung oder Kaution der ersten eigenen Wohnung sparen wollt. Auch das ist eine Ermessensentscheidung.
Für alle Bescheide, die nach dem 10.06.2021 erstellt wurden, gilt Folgendes:
Der Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr fallen unter die sogenannten ehrenamtlichen Tätigkeiten (§ 94 Abs. 6 Satz 3 Nr.3 SGB VIII). Seit der Gesetzesänderung muss für diese Tätigkeiten kein Kostenbeitrag mehr erhoben werden. Bei diesen Tätigkeiten wird in einigen Fällen ein Verpflegungsgeld durch den Arbeitgeber gezahlt. Dies darf vom Jugendamt nicht als sogenannte zweckidentische Leistung herangezogen werden.
Sollte das Jugendamt dazu trotzdem einen Kostenbeitrag erheben, kann gegen den Bescheid ein Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats eingelegt werden. Es gibt hierfür allerdings keine Formulare. Der Widerspruch kostet kein Geld.
Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Frage 10.3. und 10.5. oder unter www.ombudschaft-jugendhilfe.de
Junge Volljährige, die in einer Wohngruppe, im betreuten Einzelwohnen oder bei Pflegeeltern leben, müssen sich an den Kosten der Unterbringung beteiligen. Am 10.06.2021 gab es eine Gesetzesänderung.
Bis zum 09.06.2021 mussten höchstens 75% des Einkommens abgegeben werden. Ab dem 10.06.2021 beträgt der Kostenbeitrag nun höchstens 25% aus dem aktuellen Einkommen (gem. § 94 Abs. 6 S. 2 SGB VIII).
Bis zum 09.06.2021 galt das sogenannte Vorjahresprinzip. Das heißt, dass immer das Einkommen des vorherigen Jahres genommen werden musste und nicht das aktuelle Einkommen wie jetzt.
Hier sind häufig Fehler passiert und die Kostenheranziehung wurde nicht aus dem Einkommen des Vorjahres berechnet (Einkünfte des gesamten Jahres geteilt durch 12 Monate). Grundlage hierfür ist § 93 Abs. 4 SGB VIII.
Hiergegen kann man Widerspruch einlegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids. Auf der Homepage des Bundesnetzwerks Ombudschaft (www.ombudschaft-jugendhilfe.de) findet Ihr auch einen Vorschlag, wie dieser Widerspruch wegen Missachtung des Vorjahresprinzips aussehen könnte und eine Ausfüllhilfe dazu.
Und wenn die Frist schon abgelaufen ist…. geht auch noch was:
Hierzu gibt es ein neues, sehr ausführliches Rechtsgutachten unter: https://ombudschaft-jugendhilfe.de/2021/08/4999/
Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Frage 10.3.
In der Regel übernehmen die Jugendämter die Fahrtkosten des Kindes für Wochenend- oder Ferienbeurlaubungen zu den Eltern. Schwieriger ist es, wenn Eltern ihre Fahrtkosten vom Jugendamt erstattet bekommen wollen, wenn sie ihr Kind in der Einrichtung besuchen. Fahrtkosten gehören zu den sogenannten “Annexleistungen”. Darunter sind finanzielle Leistungen zu verstehen, die ergänzend erbracht werden (“Annex” bedeutet “anhängend”, “ergänzend”). Bei stationären Hilfen zur Erziehung kommen die Jugendämter auch für den laufenden notwendigen Unterhalt der betreffenden Kinder auf und können auch einmalige Beihilfen und Zuschüsse gewähren. Gesetzlich verankert ist das im §39 SGB VIII. Fahrtkosten gehören zu den Beihilfen, egal wie regelmäßig diese Fahrten stattfinden. Allerdings gibt es in allen Jugendämtern Richtlinien darüber, welche (Fahrt-) Kosten übernommen werden und welche nicht und ob es dafür einen Antrag braucht. Diese Richtlinien können entweder beim Jugendamt selbst oder beim Jugendhilfeausschuss erfragt werden. Jeder hat das Recht, diese Richtlinien einzusehen.
Wichtig ist dabei noch: Müssen Fahrtkosten (oder andere Beihilfen) separat beantragt werden, dann bei dem für die Hilfe zuständigen Jugendamt. Wenn das Kind weiter weg untergebracht ist, dann muss sich das Jugendamt bei der Frage in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden, an die Richtlinien des jeweiligen Jugendamtes halten, wo das Kind in einem Heim/Pflegefamilie vor Ort untergebracht ist.
Wir empfehlen, im Hilfeplan schriftlich vereinbaren zu lassen, wo und wie die Besuche zwischen Eltern und Kindern stattfinden und wer die Fahrtkosten übernimmt. Wenn das Ziel der Hilfe ist, dass das Kind wieder bei den Eltern lebt, sind die Chancen größer, dass das Jugendamt auch die Fahrtkosten der Eltern übernimmt, wenn die Eltern ihr Kind – neben den Beurlaubungen des Kindes zu den Eltern – regelmäßig in der Einrichtung besuchen, um die Beziehung zueinander zu fördern. Und zumindest die Fahrtkosten der Eltern zu den Hilfeplangesprächen werden in der Regel übernommen, wenn sich die Eltern dies finanziell nicht leisten können.