FAQ'S
Fragen zu Konflikten
Der Wechsel eine*r Mitarbeiter*in ist gar nicht so einfach, wie man denken möchte. Man kann den Wunsch äußern, man kann sich auch an den oder die Vorgesetzte wenden oder gar eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Es kann immer wieder passieren, dass man mit der zuständigen Jugendamtsmitarbeiter*in nicht so gut reden kann, dass “die Chemie einfach nicht stimmt”, dass man aus verschiedenen Gründen kein Vertrauen hat. Die Jugendämter haben in der Regel auch ein Interesse daran, dass die Arbeitsbeziehung zwischen den Mitarbeiter*innen und den Klient*innen gut funktioniert, und versuchen dem Wunsch nach einem Wechsel nachzukommen. Ein Recht auf Wechsel der Mitarbeiter*in gibt es allerdings nicht.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde gehört zu den sogenannten “formlosen Rechtsbehelfen”, Sie sollte an die Leitung der betreffenden Mitarbeiter*in und an die Amtsleitung gerichtet werden. Sie führt immer dazu, dass die jeweilige Mitarbeiter*in von der Leitung darauf angesprochen und die Angelegenheit näher beleuchtet wird. Sie führt in den allerseltensten Fällen dazu, dass der oder die betreffende Mitarbeiter*in tatsächlich wegen ihres Verhaltens ausgetauscht wird. Sollten sich Dienstaufsichtsbeschwerden hinsichtlich einer der Mitarbeiter*in häufen, darf jedoch durchaus davon ausgegangen werden, dass dies von der Leitung wahrgenommen wird und es früher oder später zu bestimmten Konsequenzen für die Mitarbeiter*in führen wird. Von daher ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht umsonst.
Von einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu unterscheiden ist die Fachaufsichtsbeschwerde, die sich nicht gegen das einzelne Verhalten einer Mitarbeiter*in richtet, sondern gegen eine fachliche Entscheidung.
Grundsätzlich hat jede Person das Recht, sich bei einem Termin beim Jugendamt von einer Person (oder auch mehreren Personen) des Vertrauens begleiten zu lassen (§ 13 Abs 4 SGB X). Weil dies nicht alle Mitarbeitenden beim Jugendamt wissen und gelegentlich auch verwehren wollen, ist es durchaus sinnvoll, diesen Paragrafen parat zu haben, um ihn notfalls vorzeigen zu können. Bei der Person des Vertrauens kann es sich um eine Freund*in handeln, um einen Elternteil oder auch zum Beispiel Mitarbeitende einer Ombudsstelle.
Ja, das ist möglich. Wenn das Jugendamt, das nicht selbst vorschlägt, können Sie das machen. Dabei ist es hilfreich, wenn Sie offen darum bitten und fair sagen können, warum geteilte Gespräche besser und ( “Ich wünsche mir das, weil es so glaube ich besser für meine Kinder ist”). Es ist nicht hilfreich, der Ex- Partner*in oder dem Jugendamt die Schuld dafür zu geben, dass es bisher nicht gut funktioniert hat.
Geteilte Gespräche bedeuten auch, dass vieles zweimal besprochen werden muss. Es kann aber auch sein, dass das Gespräch nicht aufgeteilt wird. Dann gibt es die Möglichkeit, mit einer Ombudsperson vorher zu besprechen, wie Sie ruhig bleiben und Ihre Wünsche trotzdem sagen können. Vielleicht kann die Ombudsperson sogar zum Gespräch mitkommen und Sie dort unterstützen.
Das Jugendamt kann dazu aufgefordert werden, den Hilfeplan noch einmal zu ändern. Sollte sich das Jugendamt weigern, kann eine eigene schriftliche Stellungnahme zum Hilfeplan geschrieben und das Jugendamt darum gebeten werden, die Anmerkungen zur Akte zu heften.
Wir empfehlen, im Zweifelsfall die wichtigsten Punkte und Vereinbarungen in Gesprächen mit dem Jugendamt mitzuschreiben und dem Jugendamt zu übersenden, damit es nach dem Gespräch nicht zu Missverständnissen kommt.
Da dies eine sehr spezielle Frage ist, wende dich dazu an die für dich zuständige Ombudsstelle.
Das Jugendamt soll sich im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung einen unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Umgebung des Kindes verschaffen. Zur persönlichen Umgebung des Kindes gehört auch die Wohnung. Sollten Sie dem Jugendamt den Zutritt zu Ihrer Wohnung verweigern, so kann es sich in besonderen Fällen Unterstützung von der Polizei holen. Dies ist nur möglich, wenn es aus Sicht des Jugendamtes Hinweise für eine akute Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII gibt.
Ein Hausbesuch ist ohne konkrete gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes nicht zulässig, wenn es dem Jugendamt darum geht, sich lediglich einen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Dennoch bleibt Ihnen die Möglichkeit, das Jugendamt in Ihre Wohnung zu lassen und in einem gemeinsamen Gespräch zu klären, wie die Situation einzuschätzen ist.
Ein Widerspruch muss schriftlich beim Jugendamt erhoben werden. Hier gilt eine Frist von 1 Monat, nachdem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Der Widerspruch kann per Post oder FAX an das Jugendamt geschickt werden, eine E-Mail reicht nicht aus. Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar nicht zwingend erforderlich. Allerdings ist eine Begründung sinnvoll, da die Mitarbeitenden im Jugendamt nur dann nachvollziehen können, warum dem Bescheid widersprochen wird und womit man sich nicht einverstanden erklärt. Eine Begründung für den Widerspruch kann auch nachgereicht werden.
Möchte man den Widerspruch nicht selbst schreiben, kann dieser auch direkt beim Jugendamt zu Protokoll gegeben werden. Das bedeutet, dass eine Mitarbeiterin des Jugendamts den Widerspruch aufschreibt.
WICHTIG: In Niedersachsen und Sachsen- Anhalt gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr. Hier ist nach Erhalt eines Bescheides ausschließlich Klage gegen den Bescheid möglich.
Es besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klage muss schriftlich (das heißt handschriftlich unterschrieben) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei Gericht eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid des Jugendamtes muss eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der genau aufgeführt ist, welches Gericht örtlich zuständig ist und in welcher Form und Frist die Klage einzureichen ist. Sollte der Bescheid am Ende keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, so kann die Klage innerhalb eines Jahres eingereicht werden.
Klagen werden vor dem Verwaltungsgericht eingereicht und sind erfreulicherweise gerichtskostenfrei.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht wegen eines abgelehnten Leistungsantrags ist nur möglich, wenn zuvor ein Widerspruch eingelegt worden ist. Dieses Vorverfahren ist unbedingt einzuhalten!
WICHTIG: In den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Das bedeutet, es muss sofort nach einem ablehnenden Bescheid Klage eingereicht werden, wenn man das will.
Es besteht keine Anwaltspflicht für Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Zudem gibt es die Möglichkeit, die Klage zu Protokoll bei Gericht zu erheben. Dies bedeutet, dass ein Urkundsbeamter des Gerichts die Klageschrift verfasst und diese dann direkt bei Gericht eingereicht wird.
Das Gerichtsverfahren selbst ist zwar gerichtskostenfrei. Die Anwältin dagegen kann etwas kosten. Es gibt die Möglichkeit, bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen, mit der die Kosten der Anwältin abgedeckt sind. Prozesskostenhilfe wird vom Gericht nur dann bewilligt, wenn es der Ansicht ist, dass die Klage genügend Aussicht auf Erfolg hat und das Einkommen nicht ausreicht, um die Prozesskosten selbst zu tragen (Infos zur Prozesskostenhilfe: www.prozesskostenhilfe-direkt.de). All dies sollte im Vorhinein, also vor Einreichung der Klage, ausführlich mit der Anwältin besprochen werden.
Einkommensschwache Bürgerinnen haben die Möglichkeit für eine rechtsanwaltliche Erstberatung einen Beratungsschein (in Bremen gibt es keinen Beratungsschein, hier kann man sich an die Rechtsberatungsstelle beim Amtsgericht Bremen wenden) zu beantragen. Die Kosten werden dann bis auf eine Gebühr von 15,-€ übernommen. Die meisten Ombudsstellen können Rechtsanwältinnen empfehlen, die im Kinder- und Jugendhilferecht spezialisiert sind. Einige Ombudsstellen übernehmen auch in einigen Fällen Kosten für eine Rechtsanwältin.
Grundsätzlich gibt es ein Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X. In der Kinder- und Jugendhilfe gibt es aber starke Einschränkungen dieses Rechts. Denn bei den Informationen, die in den Akten des Jugendamts zu finden sind, handelt es sich regelmäßig um sogenannte “Sozialdaten”, die unter besonderem Schutz stehen. Grund dafür ist dei besonders hohe Sensibilität dieser Daten, die in der Regel auch Kinder betreffen. Der besondere Schutz dient also dem Minderjährigenschutz.
In § 65 Abs. 1 SGB VIII ist deshalb geregelt, dass Sozialdaten, die Mitarbeitende eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (also dem Jugendamt) zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur mit Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder im Falle von Kindeswohlgefährdung dem Familiengericht oder anderen Fachkräften weitergegeben werden dürfen. Da das Jugendamt so gut wie immer zu dem Zwecke aufgesucht wird, dass es einem bei der Erziehung mit Minderjährigen oder der Auseinandersetzung zum Beispiel mit dem anderen Elternteil – aber auch bezogen auf ein Kind – Unterstützung gibt, kann so ziemlich jede Information in den Jugendamtsakten als besonders vertrauenswürdig eingestuft werden. Hinzu kommt, dass es das Jugendamt selbst ist, welche die Einschätzung, ob die Daten besonders vertrauenswürdig sind oder nicht, vornimmt und eine gerichtliche Kontrolle nicht existiert.
Das heißt nicht, dass man gar keinen Zugang zu irgendwelchen Dokumenten hat. So sind einem als betroffenem Elternteil zum Beispiel die Protokolle über die Hilfeplangespräche auszuhändigen oder die regelmäßigen Berichte der freien Träger, mit denen man bisher zusammengearbeitet hat. Aber ein “Rundumblick” in die Akten ist einem nicht möglich.
Wenn das Jugendamt die Hilfen, die man beantragt, nicht gewähren möchte und einen mit dem Verweis auf Erziehungsberatung hinhält, dann sollte man dem Jugendamt klar und deutlich eine Frist setzen, bis zu der sie den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid abgelehnt haben. Sollte das Jugendamt dieser Aufforderung nachkommen und die beantragte Hilfe ablehnen, kann innerhalb eines Monats Widerspruch dagegen eingelegt werden. In diesem Widerspruch kann noch einmal ausführlich begründet werden, weshalb die beantragte Hilfe zur Erziehung benötigt wird und als die notwendige und geeignete Hilfe betrachtet wird.
Sollte der Hilfebedarf wirklich dringend sein, kann gleichzeitig mit dem Widerspruch beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag auf Bewilligung der Hilfe gestellt werden. Da dies ein recht kompliziertes Verfahren ist, ist die Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe in diesem Fall ratsam. Zwingend ist dies jedoch nicht, da es keinen Anwaltszwang vor den Verwaltungsgerichten gibt.
Sollte das Jugendamt bis zu der gesetzten Frist weiterhin keinen Bescheid erlassen, dann ist ebenfalls die Einlegung eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht auf Bewilligung der beantragten Hilfe möglich. Gerade bei den Hilfen zur Erziehung braucht man nicht “ewig” auf einen Bescheid vom Jugendamt zu warten. Es ist allgemein anerkannt, dass Jugendhilfeleistungen in der Regel sofort notwendig sind und keinen langen Aufschub erlauben.
HINWEIS: Die Erziehungsberatung ist nicht bescheidpflichtig und kann auch ohne Antrag beim Jugendamt kostenfrei in Anspruch genommen werden.
Das Jugendamt ist auf Grundlage des sogenannten Wächteramtes dazu verpflichtet, Hinweisen auf eine eventuell bestehende Kindeswohlgefährdung nachzugehen. Jeder junge Mensch hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 BGB). Das bedeutet, dass weder körperliche Bestrafungen noch seelische Verletzungen zulässig sind. Das Gesetz verankert das Recht auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), dem auch zu entnehmen ist, dass „körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig“ sind.
Durch eine offene Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sollten diese Missverständnisse ausgeräumt werden.