Zuständigkeit Jugendamt - Jugendhilfe Ombudschaft
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FAQ'S
Fragen zu Zuständigkeit Jugendamt
Das ist nicht unbedingt notwendig. Es gibt je nach Bundesland verschiedene Beratungsangebote wie zum Beispiel Erziehungsberatungsstellen mit unterschiedlichen Angeboten. Die Ombudsstelle kann über diese Beratungsstellen informieren. Dort kann auch geklärt werden, ob weitere Unterstützung durch das Jugendamt sinnvoll erscheint.
Ja, wenn ein Kind oder eine Jugendliche zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist, wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson lebt. Dies ist in § 86 Abs. 6 SGB VIII geregelt.
Es besteht die Möglichkeit sogenannte Amtshilfe nach § 4 SGB X zu beantragen. Amtshilfe ist eine auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe zwischen Behörden im gesetzlichen Rahmen, ohne dass ein Weisungsverhältnis zwischen den Behörden besteht und die ersuchte Behörde die Amtshandlung als eigene Aufgabe wahrzunehmen hätte. Das heißt, Mitarbeitende des jeweiligen Wohnortes werden als “Distanzunterstützung” eingesetzt und treten in stellvertretender Rolle auf.
Speziell bei Pflegekindern: hier erfolgt nach 2 Jahren ein Zuständigkeitswechsel zu dem Jugendamt, in dessen Bezirk die Pflegefamilie lebt, wenn das Kind oder die Jugendliche dort auf Dauer bleiben soll.
Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Frage 3.1.
Wenn sich der Wohnsitz verändert, weil Du als Volljährige aus einer Einrichtung ausziehst, wechselt die Zuständigkeit des Jugendamtes.
Die telefonische Erreichbarkeit des Jugendamtes ist oft nicht ganz einfach. Eine Möglichkeit ist, auf der Homepage des jeweiligen Jugendamtes zu schauen, ob es einen sogenannten Tagesdienst gibt und diesen anzurufen. Der Tagesdienst soll gerade gewährleisten, dass immer eine Mitarbeiterin erreichbar ist. Einige Jugendämter haben auf ihrer Homepage auch die E-Mailadressen der Mitarbeiterinnen aufgeführt. Dann macht es Sinn, das Anliegen mit der dringenden Rückrufbitte per E- Mail zu schildern.
Aufgrund der Kontaktbeschränkungen durch Covid 19 bieten manche Jugendämter keine offenen Sprechstunden an. Außerdem ist es von den jeweiligen Mitarbeitenden abhängig, ob spontane Besuche möglich sind. Es kann passieren, dass kurzfristige Termine nicht angeboten werden können. Jedes Jugendamt sollte allerdings die Möglichkeit anbieten, mitzuteilen, dass Hilfe benötigt wird.
Grundsätzlich gilt für die Kinder- und Jugendhilfe: Für die Gewährung von Leistungen ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Eltern (bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil) den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das bedeutet, dass bei einem Umzug eines Elternteils in eine andere Stadt oder Region, die Zuständigkeit des Jugendamtes wechselt. Es wird dann das Jugendamt in der neuen Stadt zuständig. Indem ein Elternteil den Wohnort wechselt, begründet es auch eine neue Lebenssituation. Wichtig ist, dass der neue Wohnort auch der neuer Lebensmittelpunkt (= gewöhnlicher Aufenthalt) sein soll, der nicht nur für ein paar Wochen gedacht ist. Die Bewertung der nun neuen Lebenssituation und deren Auswirkungen auf die Erziehungsleistung dieses Elternteils ist die Aufgabe des nun neu-zuständigen Jugendamtes. Wechselt die Zuständigkeit des Jugendamtes, so bleibt das bisherige Jugendamt so lange für die Familie zuständig, bis das neue, zuständige Jugendamt offiziell übernimmt.
Vom Gesetz her haben Eltern den Anspruch, dass die Sozialpädagogische Familienhilfe bis zu einer Entscheidung durch das neu-zuständige Jugendamt fortgesetzt wird. Aber dieses Recht stößt an seine Grenzen, wenn zum Beispiel der neue Wohnort außerhalb des Tätigkeitsbereiches des Trägers der Sozialpädagogischen Familienhilfe liegt und die Fachkräfte die Fahrtwege nicht leisten können. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Fachkraft der Familienhilfe und dem noch-zuständigen Jugendamt abzusprechen, ob und wie eine Überbrückung der Hilfeleistung ermöglicht werden kann. Dies steht in § 86 SGB VIII.
Sie können sich an das Jugendamt wenden. Grundlegende Aufgabe der Jugendhilfe ist es, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen. Dieses Ziel soll durch einzelne Leistungen der Jugendhilfe in Form von Angeboten erreicht werden. Eltern können für ihre Kinder eine Hilfe zur Erziehung beantragen, wenn sie sich zeitweise überfordert fühlen und sie sich Sorgen um die weitere Entwicklung ihrer Kinder machen. Es gibt verschiedene ambulante, teil- und stationäre Hilfsangebote.
In einem Beratungstermin kann man Ihren Hilfebedarf ermitteln und Sie beraten, welche Hilfe für Sie notwendig und geeignet ist. Sie haben das Recht, dass Ihre Wünsche bei der Wahl der Hilfe berücksichtigt werden.
Haushaltshilfe: Nach §38 SGB V:
Ist eine Weiterführung des Haushalts wegen eines Krankenhausaufenthalts nicht möglich, erhalten Mütter und Väter in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Haushaltshilfe. Voraussetzung hierfür ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Antragsstellung bei der Krankenkasse ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die medizinische Notwendigkeit einer Haushaltshilfe erforderlich.
In Abgrenzung zu §20 SGB VIII:
Eltern haben einen Anspruch auf eine Unterstützung in Alltagssituationen, in denen eine Versorgung und Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann. Ziel ist es, den familiären Lebensraum für das Kind zu erhalten. Demnach soll verhindert werden, dass das Kind außerhalb der Familie untergebracht werden soll, obwohl kein erzieherischer Bedarf besteht. Hierbei richten sich die Art und Weise, sowie der zeitliche Umfang nach dem Bedarf im Einzelfall.
Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes, wenn:
ein Kind im Haushalt lebt, dass zu Beginn der Leistung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
das Elternteil, das für die Betreuung und Versorgung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. (andere zwingende Gründe: Tod, Kur, Inhaftierung, Entbindung).
das Wohl des Kindes nicht durch den anderen Elternteil, oder anderweitig gewährleistet werden kann.
Hierbei stellt eine berufsbedingte Abwesenheit des andern Elternteils keine Tatbestandsvoraussetzung darf.