Junge Volljährige - Jugendhilfe Ombudschaft
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FAQ'S
Fragen zu junge Volljährige
Du kannst einen Antrag auf Hilfe bei dem Jugendamt, das für Dich zuständig ist, grundsätzlich formlos, d.h. auch mündlich am Telefon stellen. Es ist jedoch ratsam einen Antrag schriftlich zu stellen. Ein schriftlicher Antrag ist verbindlicher und lässt sich in einem Rechtsstreit leichter nachweisen. In jedem Fall mache eine Kopie Deines Antrags, den Du dann in einen Dokumenten-Ordner einheftest.
Das Jugendamt sollte Dich bei der Antragstellung unterstützen, wenn Du Dich allein schwer damit tust. Bitte die zuständige Mitarbeiterin um Hilfe, wenn Du nicht sicher, bist, ob Du alle wichtigen Angaben erwähnt hast. Diese sollte Dich durch gezielte Fragen dabei unterstützen, den Antrag ausreichend zu begründen.
Berichte oder Empfehlungen von bisherigen Betreuerinnen, Therapeutinnen oder z.B. auch von Lehrerinnen, die Deinen Antrag unterstützen, könnten sehr hilfreich sein. Wenn es einen Bericht gibt, der belegt, dass Du weiterhin Unterstützung brauchst, kannst Du eine Kopie des Berichts dem Antrag als Anlage beilegen.
Auch die Ombudsstelle in Deinem Bundesland kann Dich bei der Antragstellung und Begründung des Antrags unterstützen: www.ombudschaft-jugendhilfe.de
Mit dem Geburtstag ändert sich vieles, Du wirst volljährig. Damit musst Du viele Entscheidungen selbst treffen, Deine Eltern oder Deine Vormundin sind rechtlich nicht mehr für Dich zuständig. Natürlich musst Du ab sofort nicht alles allein machen, sondern kannst bei Bedarf auch auf die Angebote der Jugendhilfe zurückgreifen. Neu ist aber zum Beispiel, dass Du selbst den Antrag auf Weiterbewilligung der Jugendhilfe stellen darfst.
Tipp! Bevor Du Verträge oder Anträge unterschreibst, die Dich rechtlich binden, besprich Dich vorher mit einer für Dich vertrauten Person.
Wer noch mehr wissen möchte: www.careleaver.de
Jugendhilfe, die nach dem 18. Geburtstag erbracht wird, nennt man nach dem Gesetz “Hilfe für junge Volljährige”. Diese wird gewährt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet.
Traust Du Dir noch nicht zu, ohne Unterstützung durch die Jugendhilfe allein zurecht zu kommen? Hast Du das Gefühl, dass Du erst noch bestimmte Fähigkeiten lernen oder stärken möchtest, bevor Du die Jugendhilfe verlässt, um selbständig zu leben?
Dann kannst Du einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige stellen, in dem Du aus Deiner Sicht beschreibst, warum Du diese Hilfe weiter benötigst. Gründe dafür könnten zum Beispiel vorliegen, wenn Du noch Hilfe benötigst um die Schule/ Ausbildung erfolgreich abzuschließen, um den Umgang mit Geld zu lernen oder um bestimmte Fähigkeiten zu verbessern, wie zum Beispiel Konfliktfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchhaltevermögen oder die Fähigkeit sich in eine Gemeinschaft einzufügen.
Auch wenn Du nach deinem 18. Geburtstag keine Angebote der Jugendhilfe mehr in Anspruch nimmst, kannst Du später wieder zurückkommen, wenn Du erneut Unterstützung brauchst. Das steht in § 41 Abs. 1. Satz 3 SGB VIII.
Wenn du noch in der Jugendhilfe lebst und 21 Jahre alt wirst, kann die Hilfe nur noch in einem begründeten Einzelfall und für einen begrenzten Zeitraum bewilligt werden.
Stelle Deinen Antrag rechtzeitig! Einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige solltest Du am besten 6 Monate vor Deinem 18. Geburtstag stellen.
Wer noch mehr wissen möchte: www.careleaver.de
Natürlich braucht sich niemand nur schlecht zu machen. Im Gegenteil ist es wichtig, auch die Aspekte aufzuzeigen, die die eigenen Stärken darstellen. Aber natürlich ist zwingend auch herauszuarbeiten, weshalb man die Hilfe überhaupt beansprucht, und zwar möglichst ausführlich. Auch darf und soll das Bild, dass man von sich in der Begründung aufzeigt, realistisch und umfassend sein. Hilfe für junge Volljährige sollen ja diejenigen jungen Menschen erhalten, die sie benötigen. Dass sie sie benötigen, müssen sie dem Jugendamt jeweils überzeugend darstellen. Das Gesetz schreibt in § 41 Abs. 1 SGB VIII vor, dass junge Volljährige Hilfe erhalten sollen, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Das sind lauter unbestimmte Rechtsbegriffe, die für jeden einzelnen jungen Volljährigen festzustellen und zu bejahen sind und sich bei jedem jungen Volljährigen, der die Hilfe beantragt, ganz anders darstellen dürften.
Gerade junge Volljährige haben es oft schwer, die ihnen zustehende Hilfe durchzusetzen. Durch die Gesetzesänderung wird unterstrichen, dass diese Hilfe gewährt werden muss und nur ausnahmsweise von der Bewilligung abgesehen werden kann. Und nur dann, wenn der junge Mensch durch die Beendigung der Hilfe nicht in seiner Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wird. Sollte man im Gespräch mit der Jugendamtsmitarbeiterin jedoch merken, dass es mit der Bewilligung der Hilfe schwierig werden könnte, ist es ratsam, sich an eine der in jedem Bundesland existierenden Ombudsstellen zu wenden.
Nach § 41 SGB VIII besteht ein rechtlicher Anspruch auf Hilfen auch für junge Volljährige, wenn und solange die Persönlichkeitsentwicklung der jungen Volljährigen eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet
Durch die Veränderungen im SGB VIII wurden mit Wirkung zum 10.06.2021 konkrete Voraussetzungen für die Leistung eingeführt und festgelegt, dass diese Hilfe gewährt werden muss, wenn diese Voraussetzungen vorliegen Gewährung von Hilfe für junge Volljährige wird damit verbindlicher. Es wurde zudem klargestellt, dass für eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII keine Prognose bzgl. einer eigenverantwortlichen Lebensführung, sondern vielmehr eine “Gefährdungseinschätzung” im Hinblick auf die Verselbständigung zu erfolgen hat. Das bedeutet, es muss keine Aussage getroffen werden, bis wann die Ziele (selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung) erreicht werden können. Dieser Verselbständigungsprozess ist zu unterstützen. “Gefährdungseinschätzung, dass das Jugendamt prüfen muss, ob eine Beendigung der Hilfe die weitere Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung gefährden würde. Beispiele für eine weiterhin notwendige Unterstützung liegen unter anderem vor, wenn Du noch zur Schule gehst oder in der Ausbildung bist oder kurz davor stehst eine Ausbildung zu beginnen. Auch drohende Obdachlosigkeit, unklare Lebensunterhaltssicherung, gesundheitliche Aspekte oder wenn Du für eine Zukunftsplanung weiterhin die Unterstützung Deiner bisherigen Hauptbezugspersonen benötigst, können Aspekte für eine Fortführung der Hilfe sein.
Darüber hinaus wird nun klargestellt, dass nach Beendigung der Hilfe eine erneute Gewährung oder Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist (§ 41 Abs.1 Satz 3 SGB VIII).
Sollten an dieser Stelle weiterhin Ansprüche verweigert werden, können vor dem Hintergrund der neuen Gesetzesgrundlage Rechtsmittel eingelegt werden. Welche Rechtsmittel eingelegt werden können und wie dies genau funktioniert, ist bei den Fragen unter Punkt 4 Frage 4.2. und 4.4. zu finden.
Hierzu berät auch die jeweils zuständige Ombudsstelle: www.ombudschaft-jugendhilfe.de
Die Beendigung der Hilfe muss in einem Hilfeplangespräch gemeinsam besprochen werden. Es kommt darauf an, weshalb die Hilfe beendet wird.
Wenn alle der Meinung sind, dass kein Hilfebedarf mehr besteht, dann ist die Beendigung folgerichtig. Dann besteht auch kein Anspruch mehr auf Pflegegeld. Der Anspruch auf Pflegegeld (§ 39 SGB VIII) hat keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern man bekommt es dann, wenn eine Hilfe nach § 33 SGB VIII als notwendig angesehen wird.
Die Hilfe kann beendet werden, wenn die im letzten Hilfeplan festgelegten Ziele (z.B. Schulabschluss) erreicht sind und danach kein weiterer Bedarf (eher unwahrscheinlich) der Unterstützung besteht.
Ansonsten muss ein neuer Antrag auf Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII von Dir gestellt werden, da Du nun volljährig bist. Das kannst du ca. 6 Monate vor deinem 18.Geburtstag tun und grundsätzlich solltest Du darauf Wert legen, dass rechtzeitig (6 Monate vorher) vor Deinem 18. Geburtstag ein Hilfeplangespräch stattfindet, in dem Du dann Deine Interessen und Wünsche vortragen kannst.
Das Jugendamt ist auch verpflichtet Dich hier über Deine Rechte zu informieren. Wenn das Jugendamt die Weiterführung der Hilfe ablehnt, kannst Du einen Widerspruch einlegen.
Wer noch mehr zum Widerspruch wissen möchte: siehe auch Frage 4.2. und 4.4.
Das Jugendamt muss aber ein Jahr vor Beendigung der Hilfe prüfen, ob du Unterstützung von einem anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Jobcenter oder BAföG) bekommst. Das Jugendamt soll dafür sorgen, dass Du lückenlos weiterhin finanzielle Unterstützung bekommst (§ 41a SGB VIII).
Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Fragen 15.11. und 15.12.
Wenn Du mehr Unterstützung durch die Pflegefamilie brauchst, als beim letzten Hilfeplangespräch vermutet, kannst Du auch einen neuen Antrag auf Unterstützung stellen. Dann muss das Jugendamt prüfen, ob der “Hilfebedarf” doch noch vorliegt. Diese sogenannte “Coming-back-Option” wird in der Gesetzesänderung ausdrücklich unterstützt (§ 41 Abs. 1 S.3 SGB VIII).
§ 6 Abs. 2 SGB VIII regelt, dass auch Ausländerinnen, die im Besitz einer Duldung oder eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels sind, Leistungen nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen können. Das bedeutet insbesondere, dass auch Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in Anspruch genommen werden können. Danach besteht in der Regel ein Anspruch auf Hilfen auch für junge Volljährige, wenn festgestellt wird, dass eine Hilfe weiter notwendig ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Dieser Anspruch wurde durch eine Gesetzesänderung noch einmal gestärkt. Es handelt sich hier um einen Ist-Anspruch. Das heißt, das Jugendamt muss begründen, warum ausnahmsweise diese Hilfe nicht gewährt werden soll. Wenn festgestellt wird, dass die Notwendigkeit nicht mehr besteht, muss geprüft werden, ob andere Hilfen gewährt werden müssen. Mindestens soll im Rahmen einer Nachbetreuung Hilfe gewährt werden, die auch darin liegen kann, eine geeignete Wohnform zu finden.
Wer mehr dazu wissen möchte: siehe auch Fragen 15.11. und 15.12.
Wenn eine Jugendhilfe beendet wird, weil kein Bedarf mehr besteht und es gelingt nicht eine eigene Wohnung zu finden, kann es passieren, dass man vorübergehend in eine Gemeinschaftsunterkunft oder wenn man nicht geflüchtet ist in eine Unterkunft für Wohnungslose ziehen muss. Das sollte aber immer die allerletzte Möglichkeit sein und nur, wenn der Mensch bereits wirklich allein und ohne Unterstützung zu leben in der Lage ist. Das ist regelhaft mit 18 Jahren nicht der Fall.
Wer mehr dazu wissen möchte: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24/98 –
§ 41 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt bereits 1 Jahr bevor die Hilfe beendet werden soll, zu prüfen und mit den jungen Menschen zu besprechen, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein anderer Sozialleistungsträger zuständig werden könnte und den Übergang zu regeln.
Die vorgeschriebene Prüfung des Bedarfs des jungen Menschen muss ein Jahr vor Beendigung der Hilfe noch nicht zu einem Ergebnis kommen, sondern ab diesem Zeitpunkt nur verstärkt werden. In der Gesetzesbegründung werden verschiedene Leistungsübergänge beispielhaft genannt, etwa der Übergang von einer Jugendhilfeeinrichtung in den Bezug von SGB II- oder BAföG-Leistungen, von Leistungen nach § 67 SGB XII oder von Leistungen der Eingliederungshilfe.
Wer mehr dazu wissen möchte: BT-Drs. 19/26107, S. 95.
Das Jugendamt behält die Federführung für diesen Prozess und darf erst entlassen, wenn der andere verbindlich leistet. Das Gesetz wurde extra so geändert, damit diese Lücken nicht mehr entstehen.
Wer mehr dazu wissen möchte: BT-Drs. 19/26107, S. 94, 95
Allein die Volljährigkeit ist kein Grund die Jugendhilfe zu beenden. Wenn weiterhin Jugendhilfe gewünscht und gebraucht wird, sollte das entsprechend beantragt werden. Dieser Antrag auf Fortführung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus, kann bereits 6 Monate vor dem 18. Geburtstag gestellt werden.
Wer mehr dazu wissen möchte: siehe auch Frage 15.2.
Nach § 41a SGB VIII erhalten junge Volljährige eine verbindliche Nachbetreuung, früher war die Nachbetreuung in § 41 Abs. 3 SGB VIII alte Fassung dagegen nicht zwingend. Junge Volljährige müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Zeitraum und Umfang der Beratung und Unterstützung sollen im Hilfeplan festgestellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Eine solche Nachbetreuung kann etwa auch in Form von Wohnungssuche erfolgen. Wenn eine Wohnung nicht rechtzeitig gefunden werden kann, besteht eine Hilfebedürftigkeit und damit ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Hilfe nach § 41 Abs.1 SGB VIII. Wenn die Hilfe aber versagt wird, muss versucht werden, noch vor Auszug eine Lösung zu finden. Es sollte also noch vor dem drohenden Auszug eine Ombudsstelle aufgesucht werden. Diese kann auch bei der Vermittlung von Anwältinnen helfen, wenn eine Lösung nur bei Gericht möglich ist. Um eine schnelle Lösung zu erreichen, gibt es besondere Verfahren bei Gericht, die sogenannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Beim Auszug aus der Jugendhilfeeinrichtung in eine eigene Wohnung braucht man zumeist Möbel, Kaution und Haushaltsgegenstände. Da kann schnell ein größerer Betrag zusammenkommen. Dann am besten frühzeitig vor dem geplanten Auszug beim Jugendamt informieren, ob es den Umzug mit einem Pauschalbetrag finanziell unterstützt. Die Beihilfe ( oftmals auch “Erstausstattungspauschale” genannt) kann beim Jugendamt beantragt werden. Das Jugendamt muss dann überprüfen, ob die Beihilfe bewilligt werden kann.
Falls Du Arbeitslosengeld II beziehst, kannst Du auch beim zuständigen Jobcenter Gelder für die Einrichtung beantragen. Eine Erstausstattungspauschale wird aber insgesamt nur einmal (vom Jobcenter oder vom Jugendamt) gewährt.
Wie die Erstausstattungspauschale dann einzuteilen ist, ist von Jugendamt zu Jugendamt unterschiedlich. Manche Jugendämter haben genaue Vorgaben, welcher Betrag für welche Art der Anschaffung vorgesehen ist (zum Beispiel Umzugstransporter, Tisch, Stühle, Bett,…). Andere Jugendämter bewilligen einen Gesamtbetrag und der junge Mensch soll ihn dann selbst einteilen.
Wichtig ist, dass sich die Höhe des Pauschalbetrags nicht an den Vorgaben des zuständigen Jugendamtes orientiert, sondern an denen der Stadt/ Kommune, in der der junge Mensch tatsächlich lebt und umzieht. Denn hiervon ist die Höhe der Lebenserhaltungskosten abhängig. Und das entspricht dann dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Falls Du merkst, dass der Pauschalbetrag für die notwendigen Dinge nicht ausreicht, dann suche frühzeitig den Kontakt zum Jugendamt und beantrage, dass der Pauschalbetrag angepasst wird. Eine Auflistung der notwendigsten Dinge und den jeweilig anfallenden Kosten sind dabei für die Argumentation hilfreich.