Vormundschaft - Jugendhilfe Ombudschaft
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FAQ'S
Fragen zu Vormundschaft
Deine Vormundin übt das Sorgerecht wie ein Elternteil aus und ist für Dich verantwortlich. Bis Du 18 Jahre alt bist hat sie die Aufgabe, wichtige Entscheidungen, die Dein Leben betreffen, zu fällen, wie zum Beispiel wo Du wohnst, wo Du zur Schule gehst oder ob eine ärztliche Behandlung gemacht werden soll (§ 1789 BGB). Die Vormundin soll die Entscheidungen so fällen, dass Sie für Deine Entwicklung und für Dein Wohlergehen förderlich sind. Deine Vormundin ist an deiner Seite!
Die Vormundin ist verpflichtet, sich regelmäßig mit Dir persönlich zu treffen (§ 1790 Absatz 3 BGB) und wichtige Entscheidungen mit Dir zu besprechen, damit sie Deine Interessen und Wünsche kennt und ihre Entscheidung daran orientieren kann (§ 1790 Absatz 1 BGB). Je älter und erwachsener Du wirst, desto mehr muss Deine Vormundin Deinen Wunsch nach Eigenverantwortung und Selbstständigkeit berücksichtigen und darf Entscheidungen nicht einfach über Deinen Kopf hinweg treffen (§ 1790 Absatz 2 BGB).
Wenn Du mit einer Entscheidung Deiner Vormundin nicht einverstanden bist, kannst Du sie nach den Gründen für die Entscheidung fragen. Sie wird Dir ihre Gründe erklären. In diesem Gespräch kannst Du auch erklären, was Dir wichtig ist oder was Du nicht möchtest. Die Vormundin wird versuchen, mit Dir eine Einigung zu finden.
Wenn Du Dich bei dem Gespräch mit Deiner Vormundin nicht gehört fühlst oder Unterstützung brauchst, kannst Du eine Person, der Du vertraust, bitten mit Deiner Vormundin zu sprechen oder Dich bei Deinem Gespräch zu begleiten. Das kann jemand aus Deiner Wohngruppe, Deiner Pflegefamilie, aus dem Jugendamt oder auch jemand vom Betreuungsgericht sein. Du kannst Dich auch an eine unabhängige Ombudsstelle wenden. Die Ombudsperson berät Dich und kann mit Dir zusammen überlegen, welche Möglichkeiten es für Dich gibt. Die zuständige Ombudsstelle findest Du unter: www.ombudschaft-jugendhilfe.de
Wenn Du große Schwierigkeiten mit Deiner Vormundin hast und schon 14 Jahre alt bist, kannst Du Dich auch beim Familiengericht beschweren (§ 60 FamFG). Dort wird man Dich und auch Deine Vormundin anhören. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass
die Vormundin erheblich gegen Deine Interessen handelt, kann es die Vormundschaft beenden (1804 BGB) und eine andere Vormundin für Dich bestellen.“
Allerdings ist die Vormundin gesetzlich verpflichtet, alle Entscheidungen im Sinne des Wohls des jungen Menschen zu treffen. Der Wechsel des Lebensortes für das Kind oder die Jugendliche ist eine weitreichende Entscheidung, die vorher gut geprüft und begründet werden muss. Vor allem der junge Mensch selbst, aber auch die leiblichen Eltern müssen von der Vormundin in diese Entscheidung einbezogen werden. Anders ist es, wenn es sich um eine Situation akuter Gefährdung des jungen Menschen handelt, in der zu seinem Schutz schnell gehandelt werden muss. Dann kann eine Inobhutnahme notwendig werden. Diese kann auch durch die Vormundin angeregt werden. Durchführen darf eine Inobhutnahme jedoch nur das zuständige Jugendamt, nicht der Vormund.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Eine Vormund*in ist die rechtliche Vertretung, die anstelle der leiblichen Eltern einzelne oder alle Bereiche des Sorgerechtes für das Kind oder die Jugendliche, übernommen hat. Bedingung dafür ist eine vorher getroffene familiengerichtliche Entscheidung. Eine Vormund*in ist dann verantwortlich für alle wichtigen Bereiche des täglichen Lebens, zum Beispiel Schulausbildung, Gesundheit, Sozialleistungen. Zum Sorgerecht gehört auch das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies gibt der Vormundin grundsätzlich das Recht, über den räumlichen Aufenthaltsort des jungen Menschen zu bestimmen. Allerdings ist die Vormundin gesetzlich verpflichtet, alle seine Entscheidungen im Sinne des Wohls des jungen Menschen zu treffen. Der Wechsel des Lebensortes für das Kind oder die Jugendliche ist eine weitreichende Entscheidung, die vorher gut geprüft und begründet werden muss. Vor allem der junge Mensch selbst, aber auch die leiblichen Eltern müssen von der Vormundin in diese Entscheidung einbezogen werden. Anders ist es, wenn es sich um eine Situation akuter Gefährdung des jungen Menschen handelt, in der zu seinem Schutz schnell gehandelt werden muss. Dann kann eine Inobhutnahme notwendig werden. Diese kann auch durch die Vormundin angeregt werden. Durchführen darf eine Inobhutnahme jedoch nur das zuständige Jugendamt, nicht der Vormund.
Es kann aber auch sein, dass eine Vormund*in nur für einzelne Lebensbereiche (zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge) die Entscheidungen trifft und die anderen Lebensbereiche weiterhin von den leiblichen Eltern entschieden werden. Dann wird sie als Ergänzungspflegerin bezeichnet.
Eine Vormund*in (egal ob frei, amtlich oder ehrenamtlich) ist für den jungen Menschen verantwortlich und trägt wichtige Entscheidungen der Lebenswelt, im Interesse des Kindes, mit.
Auch wenn die elterliche Sorge bei einer Vormund*in liegt, haben die leiblichen Eltern das Recht und die Pflicht, ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen (Umgangsrecht) und sich regelmäßig über die Entwicklung zu informieren. Das gilt auch, wenn eine Vormund*in eingesetzt wurde. Auch der junge Mensch hat ein Umgangsrecht mit seinen Eltern (§1684 Abs. 1 BGB). Liegt jedoch eine Kindeswohlgefährdung vor, kann das Familiengericht auf Anregung des Jugendamts das Umgangsrecht der leiblichen Eltern oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen (§ 1683 Abs. 4 BGB). Das Familiengericht kann in diesem Fall anordnen, dass ein Umgang zwischen Eltern und jungen Menschen nur unter Begleitung von Dritten (zum Beispiel durch Träger der Jugendhilfe oder einen Verein) stattfinden darf.